Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Interesse des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Begründung eines Alleinmietverhältnisses nach Beendigung der Gemeinschaft

 

Orientierungssatz

Das Interesse des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft daran, nach Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses einen Mietvertrag, den beide Partner abgeschlossen hatten, für sich selbst zu bekommen, rechtfertigt keinen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Denn das Interesse des einen Partners besteht insoweit nur daran, daß der andere seine mietvertraglichen Rechte verliert. Ein solches Interesse eines Teilhabers der Gemeinschaft ist nur dann durch BGB § 242 geschützt, wenn besondere Umstände es rechtfertigungen, die Mitberechtigung des anderen Teilhabers als gegen Treu und Glauben verstoßende zu bewerten. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufhebung des zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses durch Abgabe einer Kündigungserklärung durch den Beklagten.

Die Parteien sind gemeinsam Mieter einer Wohnung im Anwesen A ... Nr. ..., ... M .... Vermieter der Wohnung ist das Damenstift zu St. A in M, Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Parteien haben diese Wohnung mit schriftlichem Mietvertrag vom 14.01.1976 angemietet und sodann dem Vater des Beklagten zur teilweisen Nutzung überlassen. Die Parteien selbst bezogen ein Haus in F.

Die Klägerin hatte bereits im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht München 844 F 6250/88 die Zuweisung der Wohnung an sich begehrt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, daß die Wohnung keine Ehewohnung darstelle, zurückgewiesen.

Deshalb verlangt die Klägerin nun vom Beklagten, daß er durch Abgabe einer Kündigungserklärung zur Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses beiträgt; in diesem Fall hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Wohnung für sich anzumieten. Dieses Ziel verfolgt die Klägerin. Den Anspruch auf Abgabe der Kündigungserklärung leitet die Klägerin aus § 749 I BGB her.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin gemeinsam gegenüber dem Damenstift zu St. A in M, Stiftung des öffentlichen Rechts, Opl. ..., ... M ..., die Kündigung des Mietverhältnisses zur Wohnung im Anwesen A ... Nr. ..., ... M ..., im 1. Stock, Aufgang 3, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin wird unstreitig von jeglichen Ansprüchen aus dem Mietvertrag freigestellt, so daß sie keine Nachteile aus dem bestehenden Mietvertrag zu befürchten habe. Der Beklagte habe außerdem das gleiche Recht zur Wohnungsnutzung wie die Klägerin. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf alleinige Nutzung und auf Übertragung der Wohnung an sich selbst. Gerade dieses Ziel verfolge aber der Klageantrag. Da außerdem die Wohnung noch vom hochbetagten Vater des Beklagten benutzt werde, habe der Beklagte mehr Anspruch auf Nutzung als die Klägerin. Die Klägerin selbst sei ausreichend untergebracht, so daß auch insoweit kein Anspruch auf Übertragung der Wohnung an die Klägerin denkbar sei.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, aber aus den vom Beklagten dargelegten und unstreitigen Umständen unbegründet.

1. Das Rechtsschutzinteresse ist das berechtigte Interesse eines Klägers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Ein behaupteter Anspruch gibt in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis. So liegt es hier. Die Klägerin behauptet, einen dem Klageantrag entsprechenden Anspruch aus § 749 I BGB herleiten zu können. Anhaltspunkte dafür, daß dennoch ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, liegen nicht vor. Allein der Umstand, daß der Beklagte die Klägerin von allen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis freistellt, nimmt der Klage deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der hierdurch hergestellte Zustand nicht demjenigen bei vollständiger Auflösung des Mietverhältnisses entspricht. Das gleiche Ziel -- Aufhebung aller gegenüber dem Vermieter bestehenden Berechtigungen und Verpflichtungen -- kann daher nicht auf dem Wege der vertraglichen Freistellung zwischen den Parteien erreicht werden. Deshalb ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu bejahen.

2. Die Klage ist aber mangels Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Abgabe einer Kündigungserklärung unbegründet.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 749 I BGB.

Zwischen den Parteien besteht ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.d. § 741 BGB durch den Abschluß des Mietvertrages. In der Regel ergibt sich für die Teil...

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