Leitsatz (amtlich)
Die Haftung als Tierhalter trifft einen Verein auch dann, wenn Geschädigter ein Vorstandsmitglied ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus für die Zeit vom 19.08.2005 bis zum 28.01.2007, aus für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 15.04.2007 und aus seit dem 16.04.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die der Versicherten L. aus Anlass des Reitunfalls vom 14.01.2005 auf der Anlage des Beklagten künftig entstehen werden, soweit sie auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Sozialversicherungsträgerin der Geschädigten L.. Der Beklagte, ein Zucht-, Reit- und Fahrverein, hält mehrere vereinseigene Pferde, welche er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit seinen Mitgliedern zu Reitzwecken zur Verfügung stellt. Zu diesen Pferden gehört auch der Hengst "Q.". Die Geschädigte L. ist sowohl Vereins- als auch Vorstandsmitglied des Beklagten. Im Vorstand übt sie das Amt der Schriftführerin aus. Zur Zusammensetzung des Vorstands und zur Vertretung des Vereins regelt § 8 der Vereinssatzung folgendes:
"§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem 1. Schriftführer
d)
dem 2. Schriftführer
e)
dem 1. Kassierer
f)
dem 2. Kassierer
g)
dem Jugendwart
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten."
Am 14.01.2005 ritt Frau L. den Hengst "Q." in der Reithalle des Beklagten ab. Wegen eines knackenden Geräusches scheute das Pferd und buckelte. Die Geschädigte konnte sich nicht mehr halten und fiel vom Pferd in den Sand des Reithallenbodens. Durch den Sturz erlitt sie einen instabilen Bruch des 12. Brustwirbelknochens der stationär behandelt wurde. Die Klägerin wandte für die Heilbehandlung der Geschädigten Kosten i.H.v. auf.
Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 19.07.2005 den Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Telefax eine Zwischenabrechnung der von ihr als Sozialversicherungsträgerin zugunsten der Geschädigten erbrachten Leistungen und bat um Überweisung eines Betrages in Höhe von innerhalb von vier Wochen (Bl. 25 d. A.). Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 04.09.2006 von dem Beklagten Erstattung von weiteren für in der Zwischenzeit weiter geleistete Heilbehandlungskosten (Bl. 34 d. A.).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenabrechnung der Klägerin vom 19.07.2005 (Bl. 25 d. A.), sowie auf die Abrechnung vom 04.09.2006 (Bl. 34 d. A.) verwiesen.
Der Beklagte hat im Rahmen eines Sportversicherungsvertrages als Tierhalter eigener Pferde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Haftung unter Hinweis auf § 4 II 2 e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ab. Diese Regelung lautet:
"II.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
1.
...
2.
Haftpflichtansprüche
a)
...
e)
von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine,
f)
..."
Die Klägerin begehrt des weiteren Erstattung vorprozessual angefallener, nicht anrechenbarer Anwaltskosten i. H. v. . Mit Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2007 sind ihr in Rechnung gestellt worden (Bl. 90 d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Geschädigte, gehöre zu dem durch § 833 BGB geschützten Personenkreis. Ihre Stellung als Vorstandsmitglied des Beklagten stehe der Tierhalterhaftung nicht entgegen. Schließlich habe der Beklagte auch sein Haftungsrisiko bei einem Versicherer in Deckung gebracht. Auf einen angeblichen Haftungsausschluss könne sich der Versicherer nicht berufen.
Sie beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus vom 19.08.2005 bis zum 28.01.2007, aus vom 29.01.2007 bis zum 15.04.2007 und aus seit dem 16.04.2007 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die der Versicherten L. aus Anlass des Reitunfalls vom 14.01.2005 in der Anlage des Zucht-, Reit- und Fahrvereins C. künftig entstehen werden, zu ersetzen hat, soweit sie auf die Klägerin übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Geschädigte als Vorstandsmitglied des Beklagten für die Betreuung und Verwendung des schadensstiftenden Pferdes und damit auch für die Entfaltung der Tiergefahr mitverantwortlich sei. Die Geschädigte falle nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB, der nur "Dritte" erfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch ...