Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.691,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 712,05 Euro seit dem 01.05.2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.691,81 Euro seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
3.
Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro ab dem 01.05.2001, monatlich im Voraus jeweils bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen, wobei der Rückstand sofort zur Zahlung fällig ist und die rückständigen Monatsraten, beginnend jeweils mit dem 23.04.2004 mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind, für die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Grundurteil und Teilurteil des Landgerichts N vom 26.11.2004 (Seite 219 ff der Akten) verwiesen.
Die Parteien streiten jetzt noch über die Schadenshöhe. Insoweit ist unstreitig, dass der Pkw des Klägers, ein VW G CL, Baujahr 1986, Kilometerstand zur Zeit des Unfalls: 180.811, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Der Pkw musste nach dem Unfall abgeschleppt und entsorgt werden. Dieses erfolgte durch die Firma K in E, die hierfür einen Betrag von 507,32 DM in Rechnung stellte. Der Kläger hat bzgl. des Restwertes des Pkw den Sachverständigen D beauftragt, der für sein Gutachten vom ... sein Honorar mit 332,34 DM = 169,92 Euro berechnete.
Ferner wurde bei dem Unfall die Kleidung des Klägers unbrauchbar, da sie mit Blut verschmiert war und im Krankenhaus zerschnitten werden musste. Der Kläger trug am Tag des Unfalls folgende Kleidungsstücke:
Unterwäsche, bestehend aus Unterhose und Unterhemd im Wert von 15,00 Euro, ein Oberhemd im Wert von 25,00 Euro, eine Hose im Wert von 50,00 Euro, ein Jackett im Wert von 75,00 Euro und Schuhe und Strümpfe im Wert von 60,00 Euro insgesamt also: 250,00 Euro.
Darüber hinaus befanden sich die Jacke des Klägers und sein Mobiltelefon im Pkw, die anschließend nicht mehr zu gebrauchen waren.
Während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers wurde er von seinen nahen Verwandten besucht. Die zwischenzeitlich 87-jährige Mutter wohnt mit seinem jüngerem Bruder in C in Süddeutschland. Die weiteren Geschwister des Klägers lebten zum Zeitpunkt des Unfalls in Q und in S2. Die Entfernung von C nach S beträgt hin und zurück 1.500 km. Hinzu kommen Übernachtungskosten, da die Fahrtstrecke nicht an einem Tag bewältigt werden kann. Die Mutter des Klägers unternahm gemeinsam mit dem jüngeren Bruder mindestens fünf Besuchsfahrten zu dem Kläger. Die Fahrtstrecke der Schwester des Klägers von Q nach S beträgt hin und zurück 500 km, die Fahrtstrecke des weiteren Bruders des Klägers von S2 nach S beträgt hin und zurück 220 km. Der Bruder besuchte den Kläger in den ersten Tagen nach dem Unfall mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich. Die Schwester besuchte ihn mindestens einmal wöchentlich. Bei der Verlegung des Klägers vom Krankenhaus in S nach C2 war es notwendig, dass ein Angehöriger anwesend war, um die notwendigen Formalitäten zu regeln. Deshalb begleitete die Schwester des Klägers den Transport.
Auch die Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, sind unstreitig. Hierbei handelt es sich um einen Bruch der Halswirbelsäule C 6, Quetschungen der Lunge, erhebliche Prellungen, Schürfwunden und Brüche. Nach notärztlicher Versorgung kam der Kläger in das Knappschaftskrankenhaus in S. Dort wurde der Kläger nach durchgeführter Operation des Bruches der Halswirbelsäule C 6 in ein künstliches Koma versetzt. Nach Stabilisierung des Klägers und nachdem er über einen Zeitraum von drei Wochen aus dem Koma erwachte, wurde er in die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B in C2 zur Weiterbehandlung verlegt. Von dort aus erfolgte nach ca. acht Monaten, am 10.12.2001, die Überweisung in das A, Klinik für Neurologie, in J. Aus dem dortigen Klinikaufenthalt wurde er am 29.10.2002 entlassen. Infolge des Unfalls liegt eine Querschnittslähmung vor. Hierdurch ist der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine eigenständige Blasen- und Mastdarmentleerung ist nicht möglich. Er...