Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 390.000,- EUR seit dem 5. September 2002 und aus weiteren 110.000,- EUR seit dem 30. Oktober 2007 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 350.000,- EUR.
Daneben werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.237,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 30. Oktober 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 27. August 1992 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 7. Oktober 2001 gegen 18.30 Uhr in I2 ereignet hat. Die damals 9 Jahre alte Klägerin wurde auf der dortigen I-Straße vom Fahrzeug des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, frontal erfasst und durch die Luft geschleudert, wodurch sie schwerste Verletzungen erlitt. Die volle Eintrittsverpflichtung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig.
Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma Grad IV-V mit multiplen Kalottenfrakturen rechts fronto-parieto-occipito-temporal und links temporo-occipital, ausgedehnte kontusionelle Läsionen mit massivem Hirnödem, Koma, Einklemmungssymptomatik und traumatischem Hydrocephalus sowie einer Pneumonie. Nachdem sie zur Erstversorgung zunächst mit einem Rettungshubschrauber in das Klinikum P eingeliefert worden war, fand in der Zeit vom 8. Oktober bis zum 17. Dezember 2001 ihre stationäre Behandlung in der Paracelsus-Klinik in P statt. Dort wurde bei ihrer Aufnahme am 8. Oktober 2001 eine ausgedehnte hemisphärielle Entlastungskraniotomie rechts vorgenommen, wobei ein massives Hirnödem mit kontusionellen Läsionen bei dünnem subduralem Hämatom und zahlreichen Kalottenfrakturen diagnostiziert wurde. Zudem bestand bei der Klägerin eine linksbetonte spastische Tetraparese. Zur weiteren kraniellen Drucküberwachung wurde ihr eine epidurale Spiegelbergdrucksonde implantiert. Ende November 2001 wurde der Klägerin ein Teil ihres Schädelknochens, der zwischenzeitlich in ihren Unterbauch implantiert worden war, wieder eingesetzt; gleichzeitig wurde ihr ein ventriculo-peritonealer Shunt zur Hirndruckkontrolle implantiert.
Anschließend wurde die Klägerin für eine Woche in die Klinik I3 in I verlegt. Infolge der Schädel-Hirn-Schädigung hatte sich bei ihr bereits eine schwere Tetraspastik entwickelt. Die Klägerin, die sich im Wachkoma befand, musste tracheotomiert werden, um eine ausreichende Atmung sicherzustellen. Sie konnte nicht oral ernährt werden, sondern bedurfte der künstlichen Ernährung. Weiterhin bestand eine Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, welche die Urinableitung über einen suprapubischen Katheter erforderlich machte.
Vom 24. Dezember 2001 bis zum 4. Januar 2002 wurde die Klägerin sodann im Universitätsklinikum F stationär behandelt. Vom 4. Januar bis zum 21. Mai 2002 sowie vom 3. Juni bis zum 4. Juli 2002 befand sich die Klägerin erneut in stationärer rehabilitativer Behandlung in der Klinik I3 in I.
Vom 21. Mai 2002 bis zum 3. Juni 2002 fand eine weitere stationäre Behandlung in der Paracelsus-Klinik in P statt. Dabei wurde der Klägerin ein künstliches Schädeldeckenimplantat eingesetzt.
Am 4. Juli 2002 wurde die Klägerin mit fehlender Kopfkontrolle, ausgeprägter spastischer Tetraparese und mit apallischem Syndrom aus der Klinik I3 in die häusliche Pflege entlassen.
Im Jahre 2004 stellte sich bei der Klägerin eine Epilepsie ein, die sich in Form tonischer Anfälle äußert. Diese Anfälle dauern durchschnittlich 10 Sekunden und ereignen sich unregelmäßig, teilweise mehrmals täglich. Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage, sich in irgendeiner verbalen Form zu äußern. Wenn die Klägerin sich unbehaglich fühlt oder Schmerzen verspürt, wird sie unruhig, gibt Laute von sich oder reagiert mit einer erheblichen Zunahme der Spastik. Sie ist kaum in der Lage, selbst Bewegungen auszuführen und kann ihre Körperposition nicht ändern. Langes Verbleiben in einer Körperposition verursacht ihr Schmerzen, die sich dann in dem beschriebenen Verhalten der Klägerin äußern.
Weiterhin hat die Klägerin eine skoliosebedingte Thoraxasymmetrie und leidet unter Obstipation; mindestens einmal wöchentlich treten bei ihr Verstopfungen auf. Immer wieder kommt es bei ihr zu Lungenentzündungen und Bauchspeicheldrüsenentzündungen sowie zu Entzündungen des zentralen Venenkatheters. Ihre Bänder, Sehnen und Gelenkkapseln sind verkürzt, so dass es zu Kontrakturen in den Handgelenken und zur Bildung von Spitzfüßen gekommen ist. Durch häufig auftretende Harnwegsinfektionen ist ...