rechtskräftig
Normenkette
StGB §§ 211, 251, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 21, 49, 52, 64, 73, 73c, 73d
Tenor
Der Angeklagte T… wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
verurteilt.
Daneben wird seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Vor dieser Unterbringung sind drei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken.
Der Angeklagte hat durch die Tat einen Geldbetrag in Höhe von 400 EUR erlangt. In dieser Höhe wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an den Adhäsionskläger …, einen Betrag i. H. v. 2.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Zudem trägt der Angeklagte die durch das Adhäsionsverfahren angefallenen gerichtlichen Kosten und die dem Adhäsionskläger … insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen den Angeklagten zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A) Feststellungen zur Person
I. Der zur Tatzeit 37 Jahre alte Angeklagte wuchs in Georgien zusammen mit einer älteren Schwester, die noch in … lebt, im Haushalt seiner Eltern auf und ist … Staatsbürger. Seine Kindheit und Jugend waren stark geprägt durch den zwischen 1990 und 2003 in seinem Heimatland herrschenden Bürgerkrieg. Sein Vater musste häufig im Wechsel ein bis zwei Monate an der Kriegsfront dienen und war anschließend wieder eine Woche zu Hause. Auch eine geregelte Schulausbildung war in dieser Zeit nur zweiweise möglich. Mit 17 Jahren schließlich beendete der Angeklagte die Schule nach der 11. Klasse. Danach verließ er den elterlichen Haushalt und bestritt mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht.
Im Jahr 2005 reiste der Angeklagte ohne gültige Personaldokumente in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellte dort am 28.10.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2007 abgelehnt wurde. Dem Angeklagten wurde die Abschiebung nach … angedroht. Wegen seiner damals in Ermangelung von Personaldokumenten ungeklärten Identität wurde sein Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik in der Folgezeit zunächst geduldet. Im Jahr 2009 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter. Weil er die Vaterschaft für seine Tochter anerkannt und angegeben hatte, mit Kindesmutter und Tochter in sozialer Bindung zu leben, wurde sein Aufenthalt auch in der Folgezeit weiterhin geduldet. Am 06.11.2011 heiratete der Angeklagte die Mutter seiner Tochter, Frau …. Die Beziehung verlief sehr spannungsreich, weil Frau … drogenabhängig ist. Es folgten mehrere Trennungen und anschließende Versöhnungen der Eheleute. Am 01.03.2015 kam die zweite gemeinsame Tochter … zur Welt. Schließlich wurde die Ehe mit Frau … am 05.12.2015 durch das Amtsgericht Lingen geschieden. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder wurde den Kindeseltern mittlerweile entzogen.
II. Der Angeklagte ist abhängig von Opiaten und anderen bewusstseinsverändernden Substanzen. Im Alter von etwa 20/21 Jahren infizierte er sich mit dem HI-Virus und leidet seitdem auch unter Hepatitis. Um seine krankheitsbedingten Beschwerden zu lindern, nahm er etwa seit 2001 ein noch in seinem Heimatland … beschafftes Opiat namens „Subutex” (Wirkstoff Buprenorphin) regelmäßig – je nach Verfügbarkeit – in einer Größenordnung von etwa einem Gramm pro Tag intravenös ein. Nach seiner Migration nach Deutschland im Jahr 2005 beschaffte er sich dieses Opiat weiterhin, vornehmlich auf dem Schwarzmarkt. Wenn er nichts bekam, versorgte er sich dort mit Heroin, um seinen Entzugsdruck zu lindern. Zwischendurch gab es immer wieder auch längere Zeiträume, in denen der Angeklagte substituiert wurde, mit Methadon und auch mit Buprenorphin.
Zudem ist der Angeklagte alkoholabhängig. Zum ersten Mal Alkohol trank der Angeklagte im Alter von zwölf Jahren. In der Folgezeit konsumierte er nur gelegentlich. Erst im Jahr 2009 begann er damit, regelmäßig jeden Tag Alkohol zu trinken. Seit dem Jahr 2015 und bedingt durch die Spannungen im Rahmen seiner Beziehung zu Frau …, die letztendlich in eine Ehescheidung mündeten, trank der Angeklagte vermehrt Alkohol, häufig in einer Größenordnung von drei bis vier Flaschen Kräuterlikör mit 35 % vol. Alkohol am Tag. Zudem war er in dieser Zeit zeitweise obdachlos und wurde auch nicht durchgängig mit Ersatzstoffen gegen seine Opiatabhängigkeit substituiert. Durch den vermehrten Konsum von hochprozentigem Alkohol versuchte der Angeklagte auch, seine Entzugsschmerzen zu lindern.
Schließlich konsumierte der Angeklagte zwischenzeitlich und vor allem in den Tagen vor der Tat, die dieser Verur...