Leitsatz (amtlich)
›Das Aufsitzen auf ein Pferd ohne jegliche Reitkenntnisse und der Verzicht auf eine Schutzkappe begründen 1/3 Mitverschuldensquote hinsichtlich der durch einen Sutrz vom Pferd entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.‹
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzverpflichtung der Beklagten für die ihr auf Grund eines 1 O 1487/02 vom 28.9.2001 entstandenen und entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.
Die 17-jährige Klägerin, die sich zum Vorfallszeitpunkt im 2. Ausbildungsjahr zur Industriekauffrau befand, fuhr am späten Nachmittag des Unfalltages gemeinsam mit ihrem damaligen Freund G. in dessen Pkw, um einen Bekannten des G., R., zu besuchen. Dabei traf sie die Beklagte zu 2) sowie die W. mit ihren Pferden. In deren Begleitung befand sich auch R. mit seinem Mofa. Die Klägerin stieg aus dem Pkw aus, als sie die beiden Reiterinnen erreicht hatten. Sie fragte die damals 17-jährige Beklagte zu 2) danach, ob sie einmal auf ihrem Pferd aufsitzen dürfe, was die Beklagte zu 2) erlaubte. Das in Rede stehende Pferd befand sich im Eigentum des Vaters der Beklagten zu 2), also des Beklagten zu 1), der auch die Unterhaltskosten - wie zum Beispiel Futterkosten und Versicherungsprämien für die Tierhalterhaftpflicht versicherung - trug. Geritten wurde das Pferd vorwiegend von der Beklagten zu 2).
Die Klägerin stieg sodann auf das Pferd auf, wobei zwischen den Parteien Streit darüber herrscht, ob sie oder aber die Beklagte zu 2) die Zügel des Pferdes in Händen hielt. Einige Zeit später haben G. und R. die Klägerin mit dem Kopf auf der Straße liegend bewusstlos gefunden.
Die Klägerin wurde mit dem Rettungshubschrauber in die neurochirurgische Abteilung eines Krankenhauses transportiert. Sie war bei der Einlieferung dort ohne Bewusstsein. Unfallbedingt erlitt sie ein schweres gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit einem Subduralhämatom rechts-temporal, intracerebraler Blutung links-temporal, Kalottenfraktur rechts-temporal, Epiduralhämatom rechts-temporal und Hemiparese rechts mit einem organischen Psychosyndrom. Sie wurde in ein künstliches Koma versetzt und künstlich beatmet. Die Klägerin wies rund um den Schädelbereich herum, insbesondere auch im Hinterkopfbereich sowie im Gesichtsbereich, Verletzungen und Schürfwunden auf. Darüber hinaus erlitt sie über dem rechten Beckenkamm dorsolaterale Hautabschürfungen.
Gegen etwa 22.00 Uhr verschlechterte sich der Zustand der Klägerin in lebensbedrohendem Maße. Es wurde eine deutliche basale Hirnschwellung festgestellt sowie operativ eine Dekompression mit Anlage einer Hirndruckmessung durchgeführt. Nach 12 Tagen konnte die Hirndrucksonde entfernt werden. Die Klägerin wurde aus dem künstlich herbeigeführten Komazustand herausgenommen und die künstliche Beatmung wurde beendet.
Ca. 5 Wochen später wurde die Klägerin in die Abteilung für medizinische Rehabilitation des Krankenhauses verlegt. Dort blieb sie bis Anfang Januar 2002.
Unter einem interdisziplinären Behandlungskonzept, bestehend aus aktivierender Pflege, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Neuropsychologie und Recreationstherapie konnte die Klägerin mobilisiert werden, so dass sie bei der Entlassung mehrere Stunden pro Tag im Rollstuhl sitzen und mit Hilfe einer Begleitperson zu ebener Strecke gehen konnte. Die Grundpflege sowie die Nahrungsaufnahme konnte sie zum Zeitpunkt der Entlassung ohne fremde Hilfe verrichten.
Zur Durchführung weiterer notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen wurde die Klägerin danach stationär im Neurologischen Reha-Zentrum in X. aufgenommen. Die dortige Behandlung ist zwischenzeitlich beendet. Seitdem wird die Klägerin unter einem interdisziplinären Behandlungskonzept ambulant betreut.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten zu 2) gesagt zu haben, lediglich aufsitzen nicht jedoch reiten zu wollen. Dementsprechend habe die Beklagte zu 2) das Pferd mit der rechten Hand direkt am Zaumzeug festgehalten und das Pferd einige Meter mit der aufsitzenden Klägerin geführt. Plötzlich sei das Pferd losgetrabt, wobei die Beklagte zu 2) zunächst nebenhergelaufen sei. Nachdem das Pferd immer schneller geworden sei, habe die Beklagte zu 2) das Zaumzeug losgelassen, woraufhin das Pferd mit der aufsitzenden Klägerin durchgegangen sei. Die Beklagte zu 2) sei hinter dem durchgehenden Pferd hergelaufen und habe diesem laut Steh! zugerufen. Hierauf habe das durchgehende Pferd jedoch nicht reagiert. Vielmehr sei es im schnellen Galopp die Straße heruntergelaufen. Dabei sei es von W. mit ihrem Pferd verfolgt worden. Nach ca. 50 Metern sei die Klägerin kurz hinter einer Kurve von dem durchgehenden Pferd abgeworfen worden, wobei sie mit dem Kopf auf die Straße aufgeschlagen, im Steigbügel hängen geblieben und vom Pferd noch mitgeschleift bzw. getreten worden sei, wodurch sie sich die - unstreitigen - schwersten Schädelverletzungen zugezogen habe.
Auf Grund der durch den Reitunfall erlittenen Verletzungen, insbesondere des Schädel-Hirn-Traumas, leide ...