Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 6 W 80/05)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der er erreichen will, dass es die Antragsgegnerin unterlässt, rechtsberatende Leistungen wie Wahrnahme der Organfunktionen, Bearbeitung laufender Verträge, Wahrnehmung von Verteidigungsrechten anzubieten und auszuführen.

Er hat sich in der Antragsschrift vom 07.01.2005 zunächst darauf bezogen, dass er im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Klägerin und der von dem Antragsteller vertretenden M… GmbH bei dem Amtsgericht Potsdam Kenntnis von einem Vertrag vom 18.01.2002 erlangt habe, in welchem sich die Antragsgegnerin gegenüber der M… GmbH verpflichtete, Organfunktionen wahrzunehmen, Forderungspflege durchzuführen, laufende Verträge zu bearbeiten und die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auszuüben. Der entsprechende Vertrag war dem Antragsteller aufgrund eines Schriftsatzes der dortigen Gegenseite vom 05.08.2004 bekannt geworden.

Nachdem das Gericht mit Hinweis vom 01.03.2005 Bedenken gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung geäußert hat, hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 03.03.2005 Bezug genommen auf den Internetausdruck vom 01.03.2005, in dem die Antragsgegnerin die entsprechenden Tätigkeiten einer Vielzahl von unbekannten Dritten gegenüber angeboten habe.

Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, die Internetpräsenz der Antragsgegnerin sei dem Kläger “erst jetzt” bekannt geworden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung dann nicht mehr, wenn der Antragsteller nach Kenntnisnahme einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum zuwartet und erst dann eine einstweilige Verfügung beantragt.

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der Antragsteller seinen eigenen Ausführungen zufolge bereits mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin im Verfahren bei dem Amtsgericht Potsdam vom 05.08.2004 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Antragsgegnerin die von ihm wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beanstandeten Tätigkeiten ausführt. Insoweit sind seit der Kenntniserlangung von der angeblich wettbewerbswidrigen Tätigkeit der Antragsgegnerin und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehrere Monate ins Land gegangen, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Soweit sich der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 03.03.2005 darauf beruft, er habe erst jetzt Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin die beanstandeten Tätigkeiten in ihrer Internetpräsenz anbietet, ändert dies an der vorstehenden Bewertung nichts.

Es liegt insoweit eine einheitliche Handlung vor, mit der die Antragsgegnerin mit den angeblich wettbewerbswidrigen Handlungen nach außen in Erscheinung tritt. Genausowenig wie der Antragsteller nach Kenntnisnahme eines weitere Vertrages gleichen Inhalts mit einem Dritten einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen kann, kann er nunmehr seinen Antrag auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin stützen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er “erst jetzt” von der Internetpräsenz der Beklagten erfahren habe. Dies wäre jedoch für das Rechtsschutzbedürfnis – wie oben ausgeführt – Voraussetzung, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Unterschriften

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1644343

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