Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung eines Eigenheims auf einem gepachteten Erholungsgrundstück im Beitrittsgebiet zu Wohnzwecken als Voraussetzung für die Ankaufsbefugnis des Pächters

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des Lebensmittelpunktes iSd SachenRBerG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e und Abs 3.

 

Orientierungssatz

1. Einem Pächter, der in der ehemaligen DDR ein Erholungsgrundstück von dem damaligen staatlichen Verwalter gepachtet und diese mit einem - später erweiterten - Wochenendhaus bebaut hat, steht nur dann ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (juris: SachenRBerG) zu, wenn er das Grundstück zu Wohnzwecken nutzt.

2. Eine solche Nutzung liegt nur dann vor, wenn ihm das Gebäude als Lebensmittelpunkt dient. Dies ergibt sich aus dem Gegenschluß aus Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 5 Abs 3 S 2. Dabei knüpft das Gesetz an die tatsächlichen Verhältnisse an.

Formale Gesichtspunkte wie etwa die melderechtliche Lage können allenfalls als Indiz herangezogen werden.

3. Als Lebensmittelpunkt im Sinne der genannten Vorschrift ist derjenige Ort zu verstehen, an dem eine Person tatsächlich ihren Wohnsitz und den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehung hat.

Ein Lebensmittelpunkt liegt nicht vor, wenn ein Gebäude nur zu einem bestimmte Zweck - etwa nur zur Erholungszwecken - oder nur vorübergehende - also etwa bevorzugt während bestimmter Monate des Jahres - bewohnt wird.

4. Der Pächter, der sich auf seine Ankaufsberechtigung beruft, trägt insoweit die Beweislast.

 

Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 5 U 83/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733911

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge