Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Beseitigung baulicher Veränderungen des Mieters aus DDR-Zeiten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Verpflichtung des Wohnungsmieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, die er (hier:) als DDR-Bürger am Grundstück und in den Wohnräumen vorgenommen hat, rückgängig zu machen, und zum Verwendungsersatzanspruch dieses Mieters.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

2. Nimmt ein Mieter eine bauliche Veränderung vor, die nur mit einem erheblichen Kostenaufwand wieder beseitigt werden kann und deren Beseitigung das Mietobjekt in einen schlechteren Zustand zurückversetzen würde, und erklärt der Vermieter (ausdrücklich oder konkludent) zu dem Bau seine Zustimmung, darf der Mieter darauf vertrauen, daß der Vermieter bei Erteilung einen Entfernungsvorbehalt macht. Behält sich der Vermieter den Anspruch auf Entfernung für den Fall des Mieterauszugs nicht vor, so darf der Mieter darauf vertrauen, daß die Entfernung später auch nicht mehr verlangt werden wird.

3. Nach BGB § 547 Abs 1 hat der Vermieter notwendige Verwendungen des Mieters zu ersetzen. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn es sich zugleich um Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach BGB § 538 Abs 2 handelt, denn BGB § 538 Abs 2 ist aufgrund der engeren Voraussetzungen (anders als bei BGB § 547 Abs 1 ist Verzug des Vermieters erforderlich) die speziellere Norm, die den BGB § 547 Abs 1 in seinem Anwendungsbereich verdrängt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738667

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