Dieses Urteil ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.567,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus EUR 3.378,73 seit 11.12.2003 sowie aus weiteren EUR 189,– seit 27.4.2004 zu bezahlen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW Renault Twingo. Mit diesem PKW fuhr sie am 20.9.2003 auf der Kreitmayerstraße in Offenstetten. Der zum Unfallzeitpunkt 67-jährige Beklagte, fuhr mit seinem Fahrrad in selber Fahrtrichtung auf einem parallel zur Straße verlaufenden Gehweg. Auf Höhe des späteren Unfallortes befindet sich ein Fußgängerüberweg mit Lichtzeichenanlage. Der Fußgängerüberweg führt über eine Verkehrsinsel, die die Straße an dieser Stelle teilt. Auf Höhe des Fußgängerüberweges bog der Beklagte, dessen Fahrweise bis dahin unauffällig war, ohne Handzeichen und Rückschau plötzlich nach links in die Straße ein, wo er mit dem PKW der Klägerin kollidierte. Die Ampelanlage zeigte für die Klägerin Grünlicht. Am PKW der Klägerin entstand erheblicher Sachschaden. Die für eine Reparatur erforderlichen Kosten betragen EUR 3.571,30. Der Wiederbeschaffungswert beträgt ohne Mehrwertsteuer EUR 3.300,–, der Restwert EUR 500,–. Für die Erholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens zur Höhe des Unfallschadens bezahlte die Klägerin EUR 553,73. Die Reparaturdauer würde 7 Tage betragen. Nach der Tabelle Sanden/Danner beträgt die Ausfallentschädigung für jeden Tag EUR 27,–.

Der Beklagte wurde bei dem Unfall schwerstverletzt.

Die Klägerin mahnte die Zahlung der von ihr verlangten Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung durch Schreiben vom 20.11.2003 an. Der klageerweiternde Schriftsatz vom 23.4.2004 wurde dem Beklagten am 27.4.2004 zugestellt.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte im 90-Grad-Winkel für sie unvorhersehbar in die Straße einbog.

Sie verlangt mit ihrer Klage den Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes, die Kosten des Sachverständigengutachtens, eine Auslagenpauschale und Nutzungsentschädigung für 7 Tage.

Sie beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, EUR 3.378,73 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2003 sowie weitere EUR 189,– zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er bestreitet unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 a StVO die Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Beklagte. ER behauptet, dass er schräg in die Straße eingefahren sei. Hilfsweise rechnet er mit einem ihm gegen die Klägerin zustehenden Schmerzensgeldanspruch auf.

Hinsichtlich des Beklagtenvortrags zu den Unfallfolgen wird auf den Schriftsatz vom 16.8.2004 verwiesen.

Widerklagend beantragt er:

Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, auf das Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wir, einen Teilbetrag von EUR 3.567,73 zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt insoweit Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass die Widerklage als Teilschmerzensgeldklage schon unzulässig ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der zeugen … und … sowie durch Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens, welches der Sachverständige … im Termin vom 7.10.2004 mündlich erstattete. Die Klägerin wurde persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Akten der StA Regenburg, Az. 124 s 25432/03 und insbesondere das dort enthaltene Sachverständigengutachten vom 15.12.2003 wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die in der Akte enthaltenen Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ebenfalls auf das Protokoll sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage erwies sich als zulässig und begründet. Die Widerklage als zulässig aber unbegründet.

I.

Der Beklagte haftet für den der Klägerin entstandenen Schaden, der der Höhe nach unstreitig ist, aus § 823 I BGB.

1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen bog der Beklagte mit seinem Fahrrad vom Gehweg aus, ohne Handzeichen zu geben und ohne sich um den rückwärtigen Verkehr zu kümmern, im Bereich des Fußgängerweges oder kurz danach in die Straße ein.

Der Sachverständige … gegen dessen Sachkunde von keiner Seite Bedenken erhoben wurden, konnte anhand der Unfallspuren im Straßenbereich und durch Inaugenscheinnahme der beteiligten Fahrzeuge feststellen, dass die Längsachsen der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt einen deutlichen Winkel zueinander bildeten, der PKW der Klägerin sich vor der Kollision etwa in der Fahrbahnmitte bewegte, wohingegen der Kollisionsort in Längsrichtung nicht sicher eingrenzbar sei, wohl aber im Bereich zwischen Beginn und Ende des Fußgängerüberwegs liegen mü...

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