Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen 19 C 4/23) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg, Az.: 19 C 4/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit am 11.04.2023 (Einbau der Brandschutztür) erledigt hat.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfügungsklägerin begehrte von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung des Einbaus einer Brandschutztür ohne legitimierenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verfügungsbeklagte ist Sondereigentümerin der Verfügungsklägerin. Sie hat im Dach-/Speichergeschoss des Anwesens der Verfügungsklägerin liegendes Sondereigentum zur Nutzung für Wohnzwecke ausgebaut. Damit wurden erhöhte Brandschutzmaßnahmen erforderlich.
Mit Schreiben vom 03.02.2023 kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin an, dass die Verfügungsbeklagte nunmehr den Auftrag zur Montage einer Brandschutztür vergebe. Mit Schreiben vom 16.02.2023 forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung zum 21.02.2023, 12:00 Uhr, vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht gewesen, die Verfügungsbeklagte sei nicht berechtigt, ohne legitimierenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Brandschutztür montieren zu lassen, da insoweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei. Der Einbau der Tür beruhe auf Auflagen, die die Behörde bereits mit Genehmigung vom 17.10.2018 erteilt habe, wobei diese Auflagen aus dem Jahr 2018 dazu gedient hätten, eine schon zu diesem Zeitpunkt mehrere Jahre bestehende rechtswidrige Situation zu beseitigen. In Anbetracht dessen wäre der Verfügungsbeklagten zeitlich die Herbeiführung eines Beschlusses möglich gewesen. Die Verfügungsklägerin sei insgesamt betroffen, wenn ein bestehender Brandschutz durch nicht hinreichend geplante bauliche Maßnahmen aufgehoben werde; erforderliche Nachweise dahin, dass die angekündigte Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sei, um etwaige Brandschutzauflagen zu erfüllen, seien nicht in Aussicht gestellt worden.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
- der Verfügungsbeklagten zu untersagen, nicht durch Beschlussfassung der Verfügungsklägerin legitimierte Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum der Verfügungsklägerin in Gestalt des Einbaus einer Brandschutztür vorzunehmen,
- der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, sie habe von der unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) erteilte Auflagen nicht erfüllen können, weil die Verfügungsklägerin sich „quer gestellt” habe, wiewohl das Gemeinschaftseigentum betroffen sei. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zum 21.02.2023, sodann verlängert bis Mitte April 2023, sei der Verfügungsbeklagten seitens der UBA mit Schreiben vom 20.01.2023 eine Nutzungsuntersagung der Wohnung angedroht worden. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht gewesen, bei dem beabsichtigten Einbau der Brandschutztür handele es sich um ihren Erstherstellungsanspruch, weshalb es einer Beschlussfassung der Verfügungsklägerin nicht bedürfe. Im Übrigen sei das Verhalten der Verfügungsklägerin treuwidrig, weil es gegen den „dolo agit – Grundsatz” verstoße. Eine Treuwidrigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Einbau der Brandschutztür keine schutzwürdigen Eigeninteressen der Verfügungsklägerin betreffe. Im Übrigen handele es sich bei dem Einbau der Brandschutztür mit Blick auf den von der UBA ausgeübten Druck um eine Maßnahme der Notgeschäftsführung.
Mit am 23.03.2023 verkündetem Urteil, Az.:19 C 4/23, hat das Amtsgericht Homburg der einstweiligen Verfügung stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin sei gemäß § 9 a Abs. 1, 2 WEG aktivlegitimiert. Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Auftragsvergabe zur Montage einer Brandschutztür betreffe das Gemeinschaftseigentum der Verfügungsklägerin. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Einbau der konkreten Brandschutztür um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Abs. 1 WEG oder um die Verfolgung des Erstherstellungsanspruchs handele, dürfe die Verfügungsbeklagte einen solchen Einbau nicht eigenmächtig vornehmen. Vielmehr müsse, entweder nach § 20 Abs. 1 WEG, oder aber auf der Grundlage von § 18 A...