Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
1. 2.952,76 Euro zu zahlen,
2. an den Kläger weitere 22.500 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.5.2007,
3. einen weiteren Betrag von 422,76 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.3.2008,
4. weitere 2.292,59 Euro zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 9.9.2005 zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 9.9.2005 in W. ereignete. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Motorrades ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., die Beklagte zu 1) ist Halterin, Eigentümerin und Fahrerin des Pkws mit dem Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Am 9.9.2005 befuhr der Kläger gegen 5:37 Uhr bei Dunkelheit mit seinem Motorrad die L ... aus Richtung H. kommend in Richtung N. Er wollte die Einmündung der von rechts kommenden O.-Straße (L ...) passieren. Verkehrsteilnehmer auf der L ... sind gegenüber Verkehrsteilnehmern auf der L ... vorfahrtberechtigt. Es kam zu einer Kollision des klägerischen Motorrades mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), da letztere das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht beachtete und in die L ... einfuhr.
Der Kläger wurde nach dem Unfall stationär in die Chirurgie des städtischen Klinikums N. aufgenommen, wo er bis zum 24.9.2005 bleiben musste. Anschließend fand bis zum 15.11.2005 eine Reha-Maßnahme im Gesundheitszentrum S. in M. statt.
Der Kläger macht folgende Ansprüche auf materiellen Schadensersatz geltend:
1. Totalschaden des Motorrades 2.590 Euro
2. Neuzulassungskosten 51,13 Euro
3. Kosten des Gutachtens 374,68 Euro
4. Pauschalbetrag für allgemeine Unkosten 25,56 Euro
5. Abschleppkosten 209,14 Euro
6. Kleiderschaden pauschal 500 Euro
7. Reiserücktrittsversicherung 68 Euro
8. Lohnausfall 3.489,24 Euro (1.330,75 + 544,05 Euro + 1.614,44 Euro)
9. Fahrtkosten 199,16 Euro
Gesamt 7.506,91 Euro
Die Beklagte zu 2) zahlte auf den Schaden des Klägers einen Betrag von 4.504,15 Euro.
Der Kläger macht geltend, zum Unfallzeitpunkt habe auf der L ... eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h bestanden. Als er sich dem Einmündungsbereich mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h genähert habe, habe er den Pkw der Beklagten zu 1) in der O.-Straße an der Einmündung stehen sehen. Als er die Einmündung habe passieren wollen, sei die Beklagte zu 1) angefahren und nach links in die L ... eingebogen. Das Fahrmanöver der Beklagten zu 1) sei für ihn völlig unvorhersehbar gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, vor dem Anstoß zu bremsen und sei mit seinem Motorrad ungebremst gegen die linke Seite des Pkw der Beklagten zu 1) gefahren.
Er habe durch den Unfall schwerste Verletzungen davongetragen, deren Folgen bis heute nicht überwunden seien. Er habe eine offene 3-gradige Patellamehrfragmentfraktur links mit Weichteilschaden erlitten, eine 1-gradig offene distale Radiustrümmerfraktur links sowie eine 10 cm lange tiefe Schnittwunde über dem linken Kniegelenk und diverse Prellungen am gesamten Körper. Es bestünden im Bereich des Knies dauerhafte Schmerzen. Die Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt. Infolge der Schmerzen müsse er eine Kniebandage tragen. Im Bereich des Handgelenks bestünden dauerhaft ziehende Schmerzen in den Unterarm hinein, weswegen ebenfalls während der Arbeit einer Bandage getragen werden müsse. Das Tragen von Gegenständen sei nur äußerst eingeschränkt möglich. Wegen der fehlenden Kraft beim Faustschluss sei ihm keine Arbeit möglich, bei der ein beidhändiges Zugreifen erforderlich sei. Auch die Drehung im Handgelenk sei stark eingeschränkt. Nach medizinischen Feststellungen sei eine vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht zu erwarten. Ein Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 25.000 bis 30.000 Euro sei gerechtfertigt. Er habe zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Es bestehe auch die Gefahr einer Arthrose. Es sei auch zukünftig Lohnausfall zu befürchten, da er seine Arbeiten bei der Firma ... nicht mehr im gewohnten Rahmen fortführen könne. Es bestehe die Gefahr, dass er seine Arbeit verliere.
Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner
1. einen Betrag von 3.002,76 Euro;
2. einen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich gezahlter 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten...