Nachgehend

Saarländisches OLG (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen 1 U 137/05-49)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.230 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 15. Mai 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 80%, die Beklagte zu 20% zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten geltend. Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in dem Mietshaus xxx dem bis 1. November 2004 auch die Beklagte mit ihrer Familie wohnte. Wegen einer Schwangerschaft der Klägerin kam es häufiger zu Streit zwischen den Parteien. Der Streit gipfelte im März 2004 in einer tätlichen Auseinandersetzung.

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 die Erfüllung der von der Klägerin außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat ein wegen der in Rede stehenden Auseinandersetzung gegen die Beklagte eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt und die Klägerin auf den Privatklageweg verwiesen (Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az.: 6 Js 703/04).

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vor dem 11. März 2004 wiederholt behauptet, das Kind der Klägerin stamme nicht vom Ehemann der Klägerin, sondern von ihrem - der Beklagten - Ehemann. Am 11. März 2004 habe sie, die Klägerin, sich - unstreitig im 4. Monat schwanger - im Treppenhaus des Anwesens xxx mit der Haueigentümerin, der Zeugin xxx unterhalten. Die Beklagte sei hinzugekommen und von der Zeugin xxx auf nächtlichen Lärm angesprochen worden. Im weiteren Verlauf sei die Beklagte auf die Klägerin losgegangen: Die Beklagte habe an der Jacke der Klägerin gerissen, die hierdurch unter dem rechten Arm gerissen sei. Sodann habe die Beklagte - in dem Wissen um die Schwangerschaft - der Klägerin mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Bauchhälfte getreten, sodass die Klägerin nach hinten gestürzt sei. Die Beklagte habe dabei in Kauf genommen, dass die Klägerin das Kind verliere. Infolge des Trittes habe die Klägerin unter schweren Schmerzen im Bauch gelitten und sich in ärztliche Behandlung in das Krankenhaus xxx wie zu dem Hausarzt xxx geben müssen. Durch den Tritt sei die Schwangerschaft gefährdet worden. Dies habe sie psychisch stark mitgenommen und zu Angstgefühlen geführt.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß dem Gewaltschutzgesetz geltend. Außerdem begehrt sie Ersatz für die Beschädigung ihrer Jacke in Höhe von 80 EUR und behauptet, diese Kosten entsprächen der Anschaffung einer vergleichbaren Jacke. Des Weiteren begehrte sie die Erstattung der im Krankenhaus entrichteten Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR; dieser Betrag wurde der Klägerin jedoch zwischenzeitlich erstattet. Die Klägerin macht eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 EUR für "Telefonate, Atteste etc. und Reisekosten" geltend. Überdies begehrt sie die Zahlung von Schmerzensgeld, das nach ihrer Ansicht mindestens 2.500 EUR betragen soll.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    es bei Meidung eines ansonsten für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden und gegebenenfalls auch zu verhängenden Ordnungsgeldes für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu unterlassen,

    • a)

      die Wohnung der Klägerin zu betreten,

    • b)

      sich in einem Umkreis von weniger als 30 m von der Wohnung der Klägerin aufzuhalten,

    • c)

      Verbindung zur Klägerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,

    • d)

      Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist,

  • 2.

    an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 2.500 EUR Schmerzensgeld sowie weitere 105 EUR Schadensersatz zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit 14. Mai 2004.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, wegen des Wegzugs der Beklagten aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Mietshaus bestehe für den Klageantrag zu 1) kein Rechtsschutzbedürfnis. Mangels Wiederholungsgefahr sei der Klageantrag zu 1) unschlüssig.

Zum Klageantrag zu 2) behauptet die Beklagte, es seien die Klägerin und die Zeugin xxx gewesen, die behauptet hätten, dass die Klägerin von dem Ehemann d...

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