Verfahrensgang
AG Stuttgart (Entscheidung vom 13.06.2012; Aktenzeichen 5 IN 425/08 (15)) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzabteilung - vom 13.06.2012 (Az.: 5 IN 425/08 (15)) aufgehoben.
2.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Schuldner hat am 30.04.2008 beim Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Zugleich hat er die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
Mit Beschluss vom 16.05.2008 hat das Amtsgericht Stuttgart dem Schuldner die Kosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens einschließlich der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gestundet und mit weiterem Beschluss vom 06.06.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter ernannt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2011 (Bl. 298 d.A.) beantragte der Schuldner, umgehend das Verfahren nach §§ 213, 214 InsO durchzuführen und das Insolvenzverfahren einzustellen. Von den neun Gläubigern des aktualisierten Schlussverzeichnisses (vgl. Bl. 296 f. d.A.) hatte die Bevollmächtigte des Gläubigers lfd. Nr. 9 der Insolvenztabelle mit Anwaltsschriftsatz vom selben Tag die Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens erklärt, die weiteren Gläubiger lfd. Nrn. 1 - 7 erklärten im Zeitraum vom 29.11.2011 bis 06.12.2011, dass sie ihre Forderungen zurücknehmen.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2012 (Bl. 308 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter mit, dass eine Einstellung gem. § 213 InsO derzeit nicht in Betracht komme, da die Gläubigerin lfd. Nr. 8 mit einer in vollem Umfang bestrittenen Forderung nicht zugestimmt habe und außerdem aus dem Insolvenzanderkonto mit einem Stand von aktuell 3.264,07 Euro eine Berichtigung der Verfahrenskosten von rund 29.000,- Euro nicht möglich sei.
In der Folgezeit wandte sich der Schuldner gegen die angenommene Höhe der Verfahrenskosten, insbesondere herrschte Uneinigkeit über die Berücksichtigung von slowenischem Immobilienbesitz.
Mit Beschluss vom 03.05.2012 (Bl. 387 d.A.) stellte das Amtsgericht Stuttgart fest, dass eine Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens von der Gläubigerin der angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle lfd. Nr. 8 nicht erforderlich ist. Am 04.05.2012 wurde der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht (Bl. 390 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 04.06.2012 (Bl. 401 ff d.A.) legte der Insolvenzverwalter die Schlussrechnungsunterlagen vor und wies darauf hin, dass die Masseansprüche derzeit nicht vollständig berichtigt bzw. sichergestellt werden könnten und dieser Umstand der Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO entgegenstehe. Der Stand des Insolvenzanderkontos war zu diesem Zeitpunkt bei 5.177,09 Euro.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2012 (Bl. 412 ff. d.A.) beantragte der Insolvenzverwalter gem. § 8 InsVV die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt 22.118,70 Euro, von denen er eine Teilzahlung von 745,11 Euro bereits der Insolvenzmasse entnommen hat.
Nach der vorläufigen Kostenrechnung vom 14.06.2012 geht das Amtsgericht von Verfahrenskosten außerhalb der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 1.291,- Euro aus (vgl. vor Bl. 1 d.A.).
Mit Beschluss vom 13.06.2012, dem Schuldner zugestellt am 21.06.2012, hat das Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzabteilung - die Vergütung des Insolvenzverwalters auf die beantragten 22.118,70 Euro festgesetzt (Bl. 425 d.A.).
Hiergegen richtet sich die vom Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 21.06.2012 eingelegte und beim Amtsgericht am 22.06.2012 eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 437 d.A.). Der Schuldner beantragt, die Vergütung auf 3.584,18 Euro festzusetzen und begründet dies insbesondere damit, dass als maßgeblicher Wert der Insolvenzmasse maximal ein Betrag von 4.000,- Euro in Betracht komme. Der Insolvenzverwalter verteidigt die erfolgte Festsetzung.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilte der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 05.07.2012 mit, dass eine Sicherheitsleistung wegen der strittigen Massekosten seitens des Schuldners nicht erfolgen wird und mit einer Einstellung des Insolvenzverfahrens bis zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung zugewartet werden soll.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 06.07.2012 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 4, 6, 64 Abs. 3 InsO i.V.m. 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist aufzuheben, da seine Vergütung noch nicht festgesetzt w...