Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschangebot des Mieters bei Eigenbedarfskündigung. Wegfall des Eigenbedarfs nach Kündigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Eigenbedarf entfällt, wenn der Mieter die gekündigte Wohnung zum Tausch mit der Wohnung des Vermieters anbietet, der Vermieter das Angebot aber nicht annimmt.

 

Orientierungssatz

Im Hinblick auf BGB § 242 müssen bei einer Eigenbedarfskündigung aus BGB § 564b Abs 2 die Kündigungsgründe grundsätzlich nach Ausspruch der Kündigungserklärung fortbestehen bleiben (vergleiche OLG Karlsruhe, 1981-10-07, 3 ReMiet 6/81, WuM 1982, 11).

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Richtigerweise ist das AG davon ausgegangen, daß die Kündigung v. 17.7.1986 das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat ...

Auch die Kündigung v. 2.12.1986 ist nicht wirksam ...

Auch die in II. Instanz mit Schriftsatz v. 20.7.1987 erklärte Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht wirksam ...

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte auf die zuletzt erfolgte Kündigung einen Tausch der Wohnungen angeboten hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß bei einer Kündigung aus § 564b Abs. 2 BGB die Kündigungsgründe im Hinblick auf § 242 BGB grundsätzlich nach Ausspruch der Kündigungserklärung fortbestehen bleiben müssen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, RE v. 7.10.1981 RES I 1981 Nr. 10 zu § 564b BGB (= WM 1982, 11)). Da die zuletzt ausgesprochene Kündigung nur darauf gestützt wird, daß die Klägerin ihr Badezimmer außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr erreichen kann, würde demzufolge dieser Grund durch das Tauschangebot des Beklagten in Wegfall kommen. Die Annahme eines derartigen Tauschangebotes wäre der Klägerin auch zumutbar, da in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, daß sich beide Wohnungen mit Ausnahme des Einbaus des Badezimmers in der Wohnung des Beklagten vom Grundriß her nicht unterscheiden.

Nach alledem ist festzustellen, daß keine der von der Klägerin bisher ausgesprochenen Kündigungen das Mietverhältnis wirksam beendet hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735549

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