Tatbestand

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.12.1985 gegen 23.47 Uhr auf der Landstraße zwischen E. und B. ereignet hat.

Die Klägerin war Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Pkw .... Auf dem Rücksitz saß der Sohn der Eheleute M.. Zwischen dem von dem Ehemann der Klägerin gelenkten Fahrzeug und dem PKW des Beklagten Ziffer 1 kam es zu einem Zusammenstoß. Ursache hierfür war, daß der Beklagte Ziffer 1, bei dem für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 0/00 festgestellt wurde, in einer Kurve mit seinem PKW ... auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit dem entgegenkommenden PKW zusammenstieß. Bei dem Unfall erlitt der Ehemann der Klägerin tödliche Verletzungen; sie selbst und der auf dem Rücksitz sitzende Sohn wurden schwer verletzt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte Ziffer 1 den Unfall allein schuldhaft verursacht hat; streitig ist nur, in welcher Höhe die Beklagten der Klägerin Schadensersatz zu leisten haben.

Die im Zeitpunkt des Unfalls 45-jährige Klägerin erlitt bei dem Unfall folgende Verletzungen: zweitgradig offene Oberschenkelschaftfraktur rechts; intermediäre Schenkelhalsfraktur rechts; knöcherne Absprengung aus dem rechten Talus; geschlossene Unterschenkeltrümmerfraktur links; Fraktur der 10. Rippe rechts; Commotio cerebri mit Durchgangssyndrom sowie stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma.

Wegen der Unfallfolgen befand sich die Klägerin in der Zeit bis Ende 1988 in zahlreichen stationären Krankenhausbehandlungen, sowie zu Rehabilitationsmaßnahmen und zwar im einzelnen:

1. Vom 28.12.1985 bis 31.01.1986 im M. S.. Dort wurden der Unterschenkelbruch links, der Oberschenkelbruch und der Schenkelhalsbruch rechts mittels Platten und Schrauben versorgt (2 Operationen).

2. Vom 31.01.1986 bis 14.04.1986 im Kreiskrankenhaus N., wo die Platte aus dem linken Schienbein entfernt und durch einen Marknagel ersetzt wurde (eine Operation).

3. Vom 14.04.1986 bis 09.05.1986 befand sich die Klägerin zur Weiterbehandlung in der F. klinik Ba.. Dort kam es am 09.05.1986 zum Bruch der in den rechten Oberschenkel eingebrachten Metallplatte.

4. Deshalb wurde die Klägerin wieder in das Kreiskrankenhaus N. verlegt, wo sie vom 09.05.1986 bis 07.06.1986 behandelt wurde. Hier wurde (am 12.05.1986) die Platte aus dem rechten Oberschenkel und dem Schenkelhals entfernt und durch sog. elastische Rundnägel sowie eine isolierte Schraube im Schenkelhals ersetzt (2 Operationen).

5. Vom 23.06.1986 bis 04.08.1986 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus N. Bei nichtfortgeschrittener Heilung im Bereich vornehmlich des Schenkelhalsbruches rechts wurden die Metallimplantate entfernt und ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.

6. Vom 13.08.1986 bis 21.09.1986 war die Klägerin zur Rehabilitation in Ba.

7. Vom 03.03.1987 bis 24.03.1987 wurde ein stationäres Heilverfahren im Kreiskrankenhaus N durchgeführt. Operationen wurden bei den beiden Behandlungen nicht vorgenommen.

8. Am 17.08.1987 mußte sich die Klägerin erneut in Kreiskrankenhaus N begeben, wo sie bis 19.09.1987 behandelt wurde. Da der Oberschenkelbruch rechts noch nicht ausreichend verheilt war, wurde dort eine Knochenanlagerung vorgenommen.

9. Am 14.01.1988 stürzte die Klägerin, die sich mit Unterarmgehstützen fortbewegte, zu Hause und zog sich hierbei einen Bänderriß am rechten Sprunggelenk, einen Unterschenkelbruch rechts sowie einen fraglichen Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk zu. Sie wurde in der Zeit bis 28.02.1988 stationär im Kreiskrankenhaus N behandelt. Hierbei wurde der Unterschenkelbruch rechts mit einem Schienbeinmarknagel versorgt.

10. Eine erneute stationäre Behandlung fand in der Zeit vom 14.06.1988 bis 12.07.1988 in Ba. statt; dort wurden keine operativen Maßnahmen vorgenommen.

11. In der Zeit vom 05.10.1988 bis 12.11.1988 fand der - vorläufig - letzte stationäre Aufenthalt der Klägerin im Kreiskrankenhaus N statt. Es wurde eine Wechseloperation des Prothesenschaftes im rechten Oberschenkel vorgenommen und der zunächst im Jahre 1986 zementfrei eingebrachte Prothesenschaft durch einen zementierten ersetzt.

Bis zu dem Unfall war die Klägerin berufstätig; sie arbeitete bei der Fa. H. GmbH & Co. KG, im Versand. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen belief sich einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf ca. DM 1.350,00.

Die Klägerin ist unstreitig in vollem Umfang erwerbsunfähig; sie bezieht seit 01.06.1988 Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente hat im Juni 1988 DM 855,47 betragen, ab 01. 07.1988 DM 881,15 (jeweils nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung).

Nach den Angaben der Klägerin beträgt die Erwerbsunfähigkeitsrente derzeit ca. DM 902,00.

Daneben bezieht die Klägerin Witwenrente, nach ihren Angaben in Höhe von ca. DM 1.045,00 monatlich.

Die Beklagte Ziffer 2 hat auf Schmerzensgeldansprüche der Klägerin vorgerichtlich DM 40.000,00, am 13.12.1988 weitere DM 30.000,00 und auf Empfehlung der Kammer (allerdings nach Schl...

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