Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000.-DM zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser als Folge des Unfalls vom 22.4.1998 auf dem Gelände ... erleiden wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000.- DM vorläufig vollstreckbar.
Streitwerte:
Klagantrag Ziff.1: |
20.000.- DM |
Klagantrag Ziff.2: |
5.000.- DM |
Tatbestand
Der minderjährige Kläger verlangt von der Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld sowie - im Wege der Feststellungsklage - Ersatz künftigen materiellen und immateriellen Schadens.
1.
Der am 2.2.1991 geborene Kläger spielte mit Freunden am 22.4.1998 auf einem im Eigentum der beklagten ... stehenden Grundstück in der ... Fußball. Bei diesem Gelände handelt es sich um eine Rasenfläche, die unmittelbar an das Gelände des ... angrenzt. Das Kindergartengrundstück war damals durch einen ca. 1,70 m hohen Zaun aus Metall gegen die benachbarte Fläche abgegrenzt, der - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - hauptsächlich dazu dienen sollte, ein Übersteigen durch Kinder zu verhindern. Ein Zaun aus Maschendraht schien dazu nicht geeignet, weil dieser der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, im Laufe der Zeit "niedergetreten" zu werden. Der Zaun wurd im Jahre 1992 montiert von einer beauftragten Schlosserei und zwar so, dass an der Oberkante senkrechte Metallstreben mit einer Länge von ca. 2 bis 5 cm überstanden, während der Zaun an der Unterkante mit der Querverstrebung bündig und ohne Überstand abschließt. Wegen der genauen Konstruktion des Zaunes wird auf die vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.
Inzwischen ließ die Beklagte aus Anlaß des streitgegenständlichen Unfalls den Zaun in der Weise umdrehen, dass sich die bündige Seite nunmehr oben befindet und dementsprechend eine Verletzungsgefahr nicht mehr besteht.
Während die Beklagte die Einzelheiten des Unfallablauf bestreiten lässt, steht folgendes fest: Als der Ball über den Zaun ins Kindergartengelände geflogen war, wollte der Kläger ihn von dort zurückholen und versuchte den Zaun zu überklettern. Dabei kam er so unglücklich zu Fall, dass er mit Kinn von oben herab in die spitzigen senkrechten und überstehenden Metallstreben fiel, wodurch er sich ein lange Schnittwunde vom einen zu anderen Kieferwinkel zuzog, die heute noch als Narbe sichtbar ist. Unmittelbar im Anschluß an den Unfall war er für 6 Tage in stationärer Behandlung und - eigenem Bekunden zufolge - für 6 Wochen vom Schulbesuch befreit. Ob in der Zukunft eine kosmetische Narbenkorrektur erforderlich sein wird, ist streitig.
2.
Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000.- DM. Er behauptet, er sei mit den Schuhen/Schnürsenkeln im Zaun hängen geblieben und dadurch zu Fall gekommen. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe als Betreiberin des Kindergartens ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, da der Zaun gegen die Bestimmungen der Ziff. 3.3.2 und 3.3.3. der für Kindergärten geltenden Unfallverhütungsbestimmungen des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger verstoße (GUV 16.4. vom Oktober 1992). Danach sind Einfriedungen so zu gestalten, dass ein Klettern erschwert wird. Spitze und scharfe Kanten sind nicht zulässig. Dementprechend habe die Beklagte inzwischen auch die Zaunanlage geändert.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000.- DM für angemessen, da die Narbe auf Dauer sichtbar und entstellend sei und er vielfach von Kameraden auf deren Ursache angesprochen werde, was zumindest unangenehm sei. Außerdem sei eine operative Narbenkorrektur angezeigt, die in einigen Jahren erfolgen werde.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Unfall vom 22.4.1998 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Unfall vorn 22.4.1998 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
3.
Sie bestreitet den Hergang des Unfall und ist der Ansicht, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. So sei der Kindergarten im Jahre 1993 durch den Landeswohlfahrtverband überprüft und abgenommen worden. Der Zaun sei durch eine renommierte Fachfirma erstellt worden entsprechend den geltenden Bestimmungen. Mit einem derartigen Fehlverhalten des Klägers habe die Beklagte nicht rechnen müssen, sondern darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger bei der Kindergartenleitung vorsprechen würde, um regulär eingelassen zu werden.
Das begehrte Schmerzensgeld ...