Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Urteil vom 03.09.1985; Aktenzeichen 98 C 865/85) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.09.1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wird, soweit über sie nicht bereits durch Urteil der Kammer vom 03.06.1986 rechtskräftig entschieden worden ist, zurückgewiesen.
Von den Kosten der I. Instanz haben die Klägerinnen 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.
Die Kosten der II. Instanz fallen den Klägerinnen zur Last.
Tatbestand
Die Klägerinnen vermieteten mit Mietvertrag vom 04. März 1984 den Beklagten eine 179 qm große Wohnung in ihrem Zweifamilienhaus zu einem monatlichen Nettomietzins von 1.680,– DM. Das Mietverhältnis begann am 15.04.1984 und war bis zum 14.04.1986 befristet.
Mit Schreiben vom 07.03.1985 verlangten die Klägerinnen eine Erhöhung des Mietzinses vom 01.06.1985 an auf 2.059,– DM.
Nachdem sie im April 1985 das Mietverhältnis wegen Vertragsverletzung fristlos gekündigt hatten, verfolgten sie ihren Mieterhöhungsanspruch im Rahmen der von ihnen erhobenen Räumungsklage weiter.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen und die Beklagten zur Zustimmung einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 2.059,– DM vom 01.07.1985 an verurteilt.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wollten die Beklagten den Mietzins nur auf 2.019,12 DM und den Zeitpunkt der Erhöhung auf den 01.10.1986 festgesetzt haben.
Die Klägerinnen, die mit ihrer Anschlußberufung den Räumungsanspruch weiterverfolgt haben und nach dem Auszug der Beklagten auf einen Feststellungsantrag übergegangen sind, haben die Ansicht vertreten, für das Mieterhöhungsverlangen sei nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Vertragsschluß maßgebend, weswegen sie die Zustimmung zur Mieterhöhung ab 01.06.1985 verlangen könnten.
Die Klägerinnen haben zudem in 2. Instanz eine weitere Zahlungsklage erhoben.
Die Kammer hat mit Urteil vom 03.06.1986, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 2.019,12 DM vom 01.10.1985 an zuzustimmen.
Die Anschlußberufung wurde zurückgewiesen.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerinnen hin hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil der Kammer aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 2.019,12 DM erst vom 01.10.1985 an zuzustimmen, weil das Landgericht vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 04.02.1981 abgewichen sei und die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außeracht gelassen habe.
Die Kammer hat daher mit Beschluß vom 01.12.1987, auf den Bezug genommen wird, dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt, ob ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHRG gestelltes Mieterhöhungsverlangen wirksam ist, da sie von der Entscheidung des OLG Oldenburg abweichen wollte. Das OLG Frankfurt ist in seinem Rechtsentscheid vom 25.03.1988 der Ansicht des OLG Oldenburg gefolgt. Auf den Rechtsentscheid (Blatt 298–303 d.A.) wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.08.1988 haben die Beklagten ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil mit Zustimmung der Klägerinnen zurückgenommen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
die Beklagten zu verurteilen, einer Mieterhöhung auf 2.019,12 DM vom 01.06.1986 an zuzustimmen, soweit nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beklagten ihre Berufung, soweit über sie noch nicht durch Urteil der Kammer vom 03.06.1986 rechtskräftig entschieden worden ist, zurückgenommen haben, war lediglich noch darüber zu entscheiden, ob die Mieterhöhung auf 2.019,12 DM vom 01.06.1985 oder erst vom 01.07.1985 an verlangt werden kann.
In dem durch den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main vorgegebenen Rahmen, wonach ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MHRG gestelltes Mieterhöhungsverlangen (überhaupt) wirksam ist, hält die Kammer an ihrer bereits im Urteil vom 3.6.1986 vertretenen Auffassung fest, daß diese Jahresfrist des § 2 MHRG vom Beginn des Mietverhältnisses und nicht bereits vom Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages an zu berechnen ist (so auch Palandt, BGB, 46. Aufl., § 2 MHRG Anm. 3 a).
Dies allein entspricht nach Ansicht der Kammer § 2 Abs. 1 Ziff. 1 MHRG wonach der Mietzins ein Jahr unverändert gewesen sein muß. Anknüpfungspunkte für die Jahresfrist muß danach der Beginn der Mietzinszahlung sein.
Zwar liegen hier der Abschluß des Mietvertrages (4.3.1984) und der Beginn des Mietverhältnisses (15.4.1984) nur unwesentlich auseinander. Auf den Einzelfall kann jedoch nicht abgestellt werden.
Bei der Berechnung der Frist vom Abschluß des Mietvert...