Leitsatz (amtlich)
Auch der Terminsvertreter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnet nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG ab. Ihm steht daher nicht nur die Einzeltätigkeitsgebühr nach Nr. 5200 VV RVG zu.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen den Beschwerdegegners werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.02.2010 ist das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 Abs.2 OWiG eingestellt worden. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Mit Antrag vom 15.02.2010, korrigiert mit Schreiben vom 18.03.2010, hat Rechtsanwalt M. als unterbevollmächtigter Sitzungsvertreter des Verteidigers die Gebühren und Auslagen für die Wahrnehmung des Termins vom 12.02.2010 aufgrund ihm erteilter Untervollmacht vom 23.03.2010 in Höhe von 446,25 EUR geltend gemacht.
Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 30.04.2010 die zu erstattenden Kosten und Auslagen auf 345,10 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors insoweit, als ein Betrag von mehr ais 78,54 EUR festgesetzt worden ist.
Der Bezirksrevisor vertritt die Auffassung, dass dem Terminsvertreter nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 W RVG nebst Pauschale nach Nr. 7002 W RVG zustehe, während eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 W RVG nur dem bestellten Verteidiger zustehe.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Gebühr nach Nr. 5110 W RVG zugesprochen.
Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ist der Terminsvertreter berechtigt, die im Zusammenhang mit seiner Terminswahrnehmung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.
Durch die Wahrnehmung des Termins in Untervollmacht ist eine Gebühr nach Nr. 5110 W RVG angefallen, unabhängig davon, ob der Termin durch den mit der Sachen umfassend betrauten Verteidiger oder an seiner Stelle durch einen unterbevollmächtigten Anwalt, wie hier, wahrgenommen worden ist. Gebühren entstehen in diesem Fall in gleichem Umfang wie bei einer Terminswahrnehmung durch den Verteidiger selbst (so zu der vergleichbaren Problematik bei einem beigeordneten Pflichtverteidiger: OLG Karlsruhe, 3 Ws 281/08). Dass für eine Einzeltätigkeit ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5200 W RVG abrechenbar sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde auch nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028538 |
AGS 2010, 492 |
AGS 2010, 492-493 |
NJW-Spezial 2010, 636 |
RVGreport 2010, 463 |
VRR 2011, 79 |