Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermerk der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 15.12.1999; Aktenzeichen 5 AR 7/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.12.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15.12.1999 wird als unzulässig kostenfällig verworfen.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 06.12.1999 beantragte der Antragsteller, die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens im Grundbuch zu vermerken.

Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 10.12.1999 (Bl. 2 d.A.), auf das Bezug genommen wird, mitgeteilt, daß ein solcher Vermerk nicht eintragungsfähig sei und darüber hinaus, daß eine nähere Bezeichnung der Grundbuchstellen, an welchen der Vermerk eingetragen werden soll, fehle.

Mit Beschluß vom 15.12.1999 (Bl. 4–6 d.A.) wurde der Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß u.a. die Voraussetzungen des § 29 GBO nicht gewahrt sind. Die Grundbuchstelle, an welcher der beantragte Vermerk eingetragen werden solle, sei nicht bestimmt.

Im übrigen wird auf den Beschluß Bezug genommen.

Nachdem am 21.12.1999 der amtsgerichtliche Beschluß vom 02.12.1999, mit dem die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war und der Antragsteller als vorläufiger Verwalter bestellt wurde, dem Grundbuchamt zugegangen war (Bl. 9, 10 d.A.), wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom selben Tag Erinnerung gegen den Beschluß vom 15.12. eingelegt.

Am 29.12.1999 wurde an den dem Insolvenzgericht bekannten Grundbuchblattstellen ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 InsO und am 06.01.2000 der Vermerk, daß das Insolvenzverfahren eröffnet ist, eingetragen (Bl. 23 Rs.d.A.). Auf die entsprechende Mitteilung an den Antragsteller vom 02.02.2000 (Bl. 25 d.A.) hat dieser sich nicht geäußert, worauf das Amtsgericht die Sache der Beschwerdekammer vorgelegt hat (Bl. 26 d.A.) mit dem Hinweis, daß auf Ersuchen des Insolvenzgerichts an alle bekannten Grundbuchstellen Vermerke über ein allgemeines Veräußerungsverbot eingetragen worden sind.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

Bei der Zulässigkeitsprüfung maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts.

Auch wenn eine Beschwerde erst nach Einlegung gegenstandslos geworden ist, ist diese als unzulässig zu verwerfen (vgl. Demharter, GBO § 22 A § 77 Rdnr. 10 m.w.N.). Vorliegend sind die entsprechenden Eintragungen zwischenzeitlich durch das Grundbuchamt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts an allen bekannten Grundbuchstellen erfolgt.

Mithin käme zum jetzigen Zeitpunkt eine Anweisung des Grundbuchamtes, die Eintragung eines allgemeinen Veräußerungsverbotes vorzunehmen, nicht mehr in Betracht, da dies bereits erfolgt ist.

Im übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet.

Zwar darf der Insolvenzverwalter gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 GBO die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragen und dazu ist er im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO auch verpflichtet, sobald er Anlaß hat zu Zweifeln, daß das Insolvenzgericht um entsprechende Eintragung ersucht hat.

Der Insolvenzverwalter hat jedoch von sich aus zu ermitteln, ob und welche Grundstücke oder Grundstücksrechte dem Schuldner zustehen und sodann die Eintragung des Vermerks gemäß § 13 GBO zu erwirken (vgl. HK Kirchhoff, InsO, § 32 Rdnr. 11).

Eine dem Antrag des Insolvenzverwalters beizufügende Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses dient dabei als Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 GBO.

Da der Antrag des Antragstellers weder die Form des § 29 GBO erfüllt noch die genaue Bezeichnung der Grundstücke gemäß § 28 GBO (vgl. Demharter, GBO, a.a.O. § 28 Rdnr. 12, 13) enthält, hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Antrag auch zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1700284

NZI 2000, 327

NZI 2001, 43

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