Zusammenfassung
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer ist der steuerliche Arbeitslohn, den der Arbeitgeber festzustellen hat. Maßgebend für diese Feststellungen sind der Lohnzahlungs- und der Abrechnungszeitraum sowie die Unterscheidung, ob laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge gezahlt werden. Wichtig ist dabei außerdem die Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Lohnsteuertabelle einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Berücksichtigung der zutreffenden Vorsorgepauschale. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich).
Damit die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden können, muss zuvor der beitragspflichtige Personenkreis definiert und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt werden, ggf. gekürzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.
Lohnsteuer: Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden amtlichen Programmablaufpläne werden durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Für 2025 hat das BMF zunächst einen (vorläufigen) Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung bekannt gemacht, s. BMF, Schreiben v. 22.11.2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013, BStBl 2024 I S. 1434, weil zum Jahreswechsel noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen waren. Für die manuelle Berechnung gilt eine Übergangsregelung bis zur Bekanntgabe der endgültigen Programmablaufpläne..
Sozialversicherung: Die für die Beitragszahlung maßgebenden Rechtsgrundlagen für alle Zweige der Sozialversicherung finden sich in den §§ 28d bis 28i SGB IV. Dabei regelt § 28d SGB IV, welche Beiträge Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind, § 28e SGB IV enthält Bestimmungen über die Zahlungspflicht, § 28g SGB IV bestimmt, wie und in welcher Weise der Beitragsabzug vorgenommen werden kann, und die §§ 28h und 28i SGB IV geben an, welcher Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist.
Lohnsteuer
1 Grundlagen des Lohnsteuerabzugs
Dem Lohnsteuerabzug unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber leistet, sind laufender Arbeitslohn. Grundlagen für den Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn sind
- die individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (u. a. Steuerklasse, Kinderfreibetrag) sowie
- eine nach amtlichem Programmablaufplan erstellte Software zur maschinellen Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer oder alternativ die nach amtlichen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erstellten Monats-, Wochen- und Tages-Lohnsteuertabellen.
Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn kann auch nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn berechnet werden (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).
Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstiger Bezug), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
2 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr
Der Erhebungszeitraum – also der Zeitraum, für den die Lohnsteuer insgesamt abgeführt werden muss – ist das Kalenderjahr. Die Jahreslohnsteuer stellt grundsätzlich die endgültige Steuerschuld des Arbeitnehmers dar. Weil sie sich nach dem im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn bemisst, hat die bei der Lohnzahlung einbehaltene Lohnsteuer nur vorläufigen Charakter.
Eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer entweder im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt erstattet.
3 Änderungsverpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zu ändern, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, oder die Lohnsteuer sich durch eine rückwirkende Gesetzesänderung ändert.
Art und Weise ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine
- Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug (bzw. Einmalzahlung)
erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Geänderte Programmablaufpläne
Anfang 2024 waren infolge geänderter Programmablaufpläne rückwirkende Änderungen des Lohnsteuerabzugs erforderlich.
Auch für 2025 ist mit derartigen Änderungen zu rechnen. Die Finanzverwaltung hat nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Gesetzgebungsverfahren noch nicht alle möglichen Änderungen berücksichtigt sind. Die Verwaltung hat angekündigt, dass diesbezüglich noch im Jahr 2025 ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle ...