LfSt Bayern v. 9.4.2019, S 2334.2.1-122/2 St 32
Inhaltsverzeichnis
1. Adressaten, Bezug
Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung.
2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads
Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt – ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder – Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143).
Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.
2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag
Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung i.S.d. BFH-Urteils vom 18.12.2014, BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2-5 bzw. Satz 10 bzw. § 3 Nr. 37 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage gem. BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, weil
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d.h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung verbunden ist) sowie
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2008, BStBl 2008 II S. 530).
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, BStBl 2019 I S. 216):
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Überlassenes Verkehrsmittel |
Lohnsteuer |
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Bewertung des Arbeitslohns |
Gesetzliche Grundlage |
1 |
Fahrrad |
Mtl. 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten) |
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
2 |
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Ausnahmen für 2019-2021: |
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3 |
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a) |
grds. mtl. 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten), aber |
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
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4 |
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b) |
steuerfrei, sofern Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt |
§ 3 Nr. 37 EStG |
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5 |
Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur |
Vgl. Zeilen 1 bis 4, oder |
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Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z.B. Fahrradverleihfirmen) |
96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 EUR Rabatt-Freibetrag |
§ 8 Abs. 3 EStG |
6 |
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) |
Vgl. Zeilen 1 bis 5 |
7 |
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.B. > 25 km/h) |
Wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeilen 1-5 |
§ 8 Abs. 2 Sätze 2-5 |
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müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden und |
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG |
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gilt § 3 Nr. 37 EStG nicht.) |
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Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Die 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zum Ansatz.
2.2. Überlassung resultiert aus einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung
In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung tragen würde, kommen die Urteilsgrundsätze des BFH vom 18.12.2014, BStBl 2015 II S. 670 (sog. Behördenleasing) zum Tragen. Der geldwerte Vorteil liegt (abweichend von Tz. 2.1)...