(1) 1Die LPG können Genossenschaftsanteile, mit denen die Genossenschaftsbauern am Ergebnis genossenschaftlichen Wirtschaftens beteiligt sind, ausgeben. 2Über die Bedingungen für die Ausgabe der Genossenschaftsanteile entscheidet die LPG selbst.

 

(2) Die Anzahl der Genossenschaftsanteile, die je Genossenschaftsbauer ausgegeben werden kann, der Geldwert je Genossenschaftsanteil und der für die Verteilung nach Genossenschaftsanteilen vorgesehene Anteil vom wirtschaftlichen Ergebnis sind im Statut der LPG zu regeln.

 

(3) 1Erworbene Genossenschaftsanteile, die bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht an andere Genossenschaftsbauern übertragen werden, sind von der LPG durch jährliche Ratenzahlungen mindestens in Höhe der Genossenschaftsanteile jährlich entfallenden Zahlungen abzugelten. 2Die LPG kann in ihrem Statut abweichende Regelungen treffen.

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