Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Darlehen wegen Mietschulden. sozialwidriges Verhalten. wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung
Leitsatz (amtlich)
Bei sozialwidrigem Herbeiführen von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel ist deren Übernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beschwerdegegner. Hierbei werden die Kosten, die dem Beschwerdeführer für seine Unterkunft im Hotel V. R. entstehen (93 € wöchentlich) in voller Höhe abzüglich der Energiekostenpauschale von dem Beschwerdegegner im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen (377,38 € monatlich).
Im November 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme von Mietschulden in Höhe von 1.174 €, welche seit Juni 2010 aufgelaufen waren. Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag ab.
Am 27. Januar 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und eine Aufstellung seiner Vermieterin vom 24. Januar 2011 vorgelegt, wonach Mietschulden von 1.397,42 € bestanden zuzüglich einer weiteren Forderung von 200 €. Das Mietverhältnis sei zum 31. Januar 2011 gekündigt worden.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, einstweilige Anordnungen seien nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheine. Vorliegend scheitere der Antrag schon am Anordnungsanspruch, denn der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden als Darlehen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 und 4 SGB II könnten Schulden als Darlehen übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Voraussetzung sei sonach, dass die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft “gerechtfertigt„ sein müsse. Bei Beachtung des in §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes komme eine Schuldübernahme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Leistungen geraten sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die begehrte Mietschuldenübernahme hier ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die Mietschulden zumindest teilweise selbst verschuldet, weil er seit Juni 2010 nur unregelmäßig Zahlungen auf die Wochenmiete leiste, obwohl der Beschwerdegegner Leistungen für Unterkunft und Heizung gewähre. Unerheblich sei insoweit, ob die Unterkunftskosten insgesamt unangemessen hoch seien und auch deshalb die Übernahme der Schulden scheitere.
Am 7. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er werde ab April 2011 wieder selbstständig tätig sein und könne dann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Mit den laufend gewährten Leistungen habe er seine Selbstständigkeit aufgebaut, weil der Beschwerdegegner insoweit jede Förderung abgelehnt habe. Hierdurch sei nicht mehr genügend Geld für die Mietzahlung vorhanden gewesen. Nach der vorgelegten Aufstellung der Vermieterin vom 3. Februar 2011 belaufen sich die Mietrückstände zu diesem Stichtag auf 1.283,42 € zuzüglich 200 € sonstige Forderung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelun...