Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, ist gem § 172 Abs 2 SGG nicht statthaft (aA LSG Essen vom 2012-05-29 - L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B = www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. Juni 2012, mit dem ein Ablehnungsgesuch, das vom SG dahingehend ausgelegt worden ist, dass es sich zulässigerweise (vgl. nur § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gegen eine Gerichtsperson (hier: Richter) wendet, zurückgewiesen worden ist, ist bereits nicht statthaft.
Gem. § 172 Abs. 2 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese eindeutige Norm wird in ihrem Regelungsgehalt nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie zunächst nur in Ausnahmekonstellationen gegenüber der vorausgehenden Rechtslage eine Änderung erbracht hat (vgl. hierzu Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 172 SGG Rdnr. 6e) und erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) einen umfassenden Anwendungsbereich dadurch erhielt, dass nunmehr über Ablehnungsgesuche gegen Richter des SG ein anderer Richter des selben SG durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO) entscheidet (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ebenso wenig vermag die generelle Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf die Vorschriften der ZPO zur Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (1. Buch, 1. Abschnitt, 4. Titel der ZPO; §§ 41 bis 49 ZPO) und damit auch auf § 46 Abs. 2 ZPO, nach der gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet, die Regelung des § 172 Abs. 2 SGG zu verdrängen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B, www. sozialgerichtsbarkeit.de). Zwar ist § 60 Abs. 1 SGG gegenüber § 172 Abs. 2 SGG das neuere Recht, das das ältere Recht nach den Grundsätzen der allgemeinen intertemporalen Kollisionsregeln (lex posterior derogat legi priori, vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R, veröffentlicht in Juris) verdrängen könnte. Doch sollte das Gesetz vom 22. Dezember 2011 zur Verfahrensbeschleunigung beitragen (BT-Drucksache 17/6764 S. 27), weshalb der Gesetzgeber keinesfalls eine zusätzliche Entscheidung eines weiteren Gerichtes vorsehen wollte; denn damit wäre sogar eine Verfahrensverzögerung verbunden. Selbst wenn der Gesetzgeber nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, a.a.O., fehlerhaft davon ausgegangen wäre, dass § 172 Abs. 2 SGG gegenüber der Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf § 46 Abs. 2 ZPO die speziellere Norm sei, müsste -auch wenn der Gesetzgeber auf “Unstimmigkeiten„ (s. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) hingewiesen worden ist- dieser vermeintliche Fehler durch das Gericht dadurch korrigiert werden, dass es gerade die eindeutige Regelung des § 172 Abs. 2 SGG anwendet, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Ob -wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., meint- die Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG auf § 46 Abs. 2 ZPO, der eine im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht völlig unbekannte sofortige Beschwerde anführt, wirklich mit der durch § 172 SGG angeordneten Rechtsfolge -diametral- konkurriert, kann daher dahin gestellt bleiben.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des SG, der über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter entschieden hat, nicht statthaft (so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 172 SGG Rdnr. 6e), worauf bereits das SG in seinem Beschluss hingewiesen hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen