Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung außergerichtlicher Kosten. sofortiges Anerkenntnis. Vorverfahrenskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Hält ein Kläger im Vorverfahren erhebliches, einen späteren Prozeß überflüssig machendes Vorbringen zurück, sind ihm außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, wenn die Beklagte den Anspruch nach erstmaligem Vortrag im Klageverfahren sofort anerkennt; insbesondere ist für eine Aussonderung der Kosten des Vorverfahrens nach dem Prüfungsmaßstab des § 63 Abs 1 S 1 SGB 10 kein Raum.

 

Gründe

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist, ohne daß ihr das Sozialgericht abgeholfen hat (vgl. § 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 173 SGG eingelegt und statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG). da ihr Beschwerdeausschließungsgründe (§ 172 Abs. 2 SGG) nicht entgegenstehen.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgesprochen. daß dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Als Prüfungsmaßstab für seine Entscheidung hat das Sozialgericht zutreffend § 193 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGG herangezogen. Denn der Rechtsstreit ist nach Teilaufhebung der angegriffenen Bescheide durch teilweise Klagrücknahme und aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung beendet worden; diese Erklärungen waren Teil des von den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs. Da der Vergleich die Tragung der außergerichtlichen Kosten ausdrücklich nicht selbst geregelt, sondern dies der Entscheidung des Sozialgerichts durch gesonderten Beschluß überantwortet hat, kommt auch kein Rückgriff auf § 195 SGG in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG. § 195 RdNr. 4 m.w.N.). Die deshalb auf den Antrag der Beteiligten nach § 193 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGG vorzunehmende Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR Nrn. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2). Danach ist in erster Linie der Verfahrensausgang maßgebend (BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3). Das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen, so daß im Einzelfall auch der erfolgreich gebliebene Kläger die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen haben kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3 m.w.N.).

Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. Januar 1996 (Bescheid 1) über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16. Oktober bis 21. Dezember 1995 wegen des vom Kläger nicht mitgeteilten Umzugs und deshalb fehlender Erreichbarkeit (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) einschließlich der auf diese Zeit entfallenden Erstattung von Alg in Höhe von 3.352,40 DM sowie die Rechtmäßigkeit des weiteren Bescheids vom 18. Januar 1996 (Bescheid 2) über die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 20. Dezember 1995 bis 02. Januar 1996 wegen einer Säumniszeit (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 AFG) einschließlich der Erstattung des vom 22. (Freitag) bis 25. Dezember 1995 gezahlten Alg in Höhe von 173,40 DM mit Aufrechnung der Erstattungsforderung in vollem Umfang; zu befinden war schließlich noch über die Rechtmäßigkeit des weiteren Bescheids vom 18. Januar 1996 (Bescheid 3), mit dem die Beklagte die Erstattung der bis 25. Dezember 1995 entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 818,38 DM gefordert (vgl. § 157 Abs. 3a AFG) und in Höhe von 40.25 DM aufgerechnet hat. Die summarische Überprüfung der vom Kläger gegen diese Bescheide (Widerspruchsbescheid vom 03. September 1996) gerichteten Klage ergibt. daß der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ganz überwiegend dem vermutlichen Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung entsprochen hat. Der Kläger wäre allenfalls mit seiner Klage gegen die Bescheide 1 und 3 für die Zeit vom 16. Oktober bis 10. Dezember 1995 durchgedrungen. wenn sich sein Vortrag als richtig herausgestellt hätte, daß er erst am 11. Dezember 1995 die neue Wohnung, für die er sich aber bereits am 16. Oktober 1995 polizeilich angemeldet hatte. bezogen und er sich mit Erlaubnis der Beklagten vom 25. November bis 10. Dezember 1995 auswärts aufgehalten habe. Für die anschließende Zeit bis 02. Januar 1996 spricht - mit Ausnahme der im Vergleich zum gesamten Streitwert geringfügigen Aufrechnung in Höhe von 213,65 DM - alles für ein Unterliegen des Klägers. Denn ausweislich der den Inhalt der Vorsprachen des Klägers wiedergebenden Verwaltungsakten war der Beklagten die neue Anschrift, unter der er ab 11. Dezember 1995 lebte, ganz offensichtlich nicht bekannt, weil der Kläger diese nicht mitgeteilt hat; der Kläger hat hierzu ganz widersprüchliche, wenig glaubhafte und nicht unter Beweis gestellte Angaben gemacht. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung wegen der Säumniszeit im Bescheid 2 war im Zeitpunkt der Erledigung ebenfalls nicht in Frage g...

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