Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. gesamtschuldnerische Haftung des landwirtschaftlichen Unternehmers für Versicherungsbeiträge der Ehefrau bei Gütertrennung. Versicherungspflicht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die in § 70 Abs 1 S 1 ALG geregelt gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten gilt auch für den Fall des Bestehens von Gütertrennung zwischen den Ehegatten (§ 1414 BGB).
2. Die Versicherungspflicht der Ehegatten von landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmern nach dem ALG ist nicht verfassungswidrig (Anschluß an BSG vom 12.2.1998 - B 10/4 LW 9/96 R = BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verrechnung von der Ehefrau des Klägers ... geschuldeter Beträge für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 30. Dezember 1996 zur Alterskasse für den Gartenbau mit einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte streitig.
Der ... 1952 geborene verheiratete Kläger übernahm 1984 den elterlichen Gärtnereibetrieb. Seinem Vater wird aufgrund der Übergabe des Betriebs ein Wohnrecht und eine monatliche Geldrente gewährt. Die Ehefrau des Klägers war im Betrieb des Klägers tätig, der im Briefkopf wie folgt firmiert: ... Gärtnerei, Blumenbinderei, Hydrokultur. Weiter sind als Tätigkeitsbereiche moderne Floristik, Dekorationen für jeden Anlaß, Grabpflege, Raumbegrünung, Fleurop-Dienst angegeben. Zwischen den Beteiligten waren beim Sozialgericht (SG) Stuttgart und teilweise beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verschiedene Verfahren wegen der Beitragseinstufung des Klägers bei der Beklagten anhängig. Von der Alterskasse für den Gartenbau wurde der Kläger ab 01. Januar 1984 zur Beitragspflicht herangezogen, nachdem er zuvor ca. 18 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet hatte. Der Kläger bestritt aufgrund einer nach seinen Angaben am 01. Januar 1986 erfolgten Verpachtung des Betriebes seine Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das LSG stellte in verschiedenen Entscheidungen, zuletzt im Urteil vom 17. August 1995 (L 7 U 2342/97) fest, daß der Kläger zumindest faktisch ein gärtnerisches Unternehmen betreibe und somit beitragspflichtig zur Landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei. Im Vergleich vom 21. November 1996 im Verfahren S 4 KR 2764/94 beim SG Stuttgart, in dem der Kläger zu seiner Tätigkeit in seinem eigenen Betrieb bzw. in dem an seine Ehefrau verpachteten übernommenen Betrieb vernommen worden war, verpflichtete sich die Beklagte, den Kläger erst ab August 1993 zur Beitragspflicht heranzuziehen. Die Ehefrau des Klägers, ... ist als Gattin eines landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmers nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte/Gärtner (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) ab 01. Januar 1994 versicherungs- und beitragspflichtig. Sie schuldet hierfür der Alterskasse für den Gartenbau Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 von DM 7.234,00 zuzüglich Säumniszuschlag von DM 465,00, insgesamt DM 7.689,00.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 1996 ermächtigte die Alterskasse für den Gartenbau die Beklagte zur Verrechnung dieser Beitragsforderung gegen die Erstattung der Beklagten an den Kläger. Entsprechend § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) führte die Beklagte mit Schreiben vom 09. Dezember 1996 das Anhörungsverfahren anläßlich der Ermächtigung zur Verrechnung durch. Aufgrund des Vergleiches vor dem SG Stuttgart vom 21. November 1996 ergebe sich für den Kläger ein Erstattungsanspruch gemäß § 26 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Da der Kläger gemäß § 70 ALG gesamtschuldnerisch für die Beiträge seiner Ehefrau Regine hafte, werde insoweit eine Ermächtigung zur Verrechnung nach § 28 Nr. 1 SGB IV mit dem Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten erteilt. Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 verrechnete die Beklagte daraufhin die Erstattungsforderung des Klägers von DM 31.892,00 gegen die Beitragsforderung der Alterskasse für den Gartenbau von DM 7.689,00 gegen ... und bezog weiter den für den Monat Dezember 1996 fällig gewordenen Beitrag von DM 529,69 ein und erstattete dem Kläger danach nur noch DM 23.673,31.
Den hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbarte Güterstand der Gütertrennung verbiete eine gesamtschuldnerische Haftung ebenso wie die Verrechnung von Forderungen zweier unterschiedlicher Versicherungsträger, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuß mit Bescheid vom 14. April 1997 zurück.
Mit der hiergegen beim SG Stuttgart erhobenen Klage trug der Kläger vor, seine Ehefrau werde weiterhin zur Beitragspflicht herangezogen, obwohl das LSG festgestellt habe, daß sie nicht die landwirtschaftliche Unternehmerin sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten mit der Begründung entgegen, der Güterstand, in dem die Ehegatten lebten, sei für die Versicherungspflicht der Ehefrau...