Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung. Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hinreichende Bestimmtheit. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Begründung des besonderen öffentlichen Interesses. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zwangsgeldandrohung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Arbeitgeberprüfung kann der Rentenversicherungsträger auch die Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung verlangen.
Normenkette
SGB IV § 28p Abs. 1, 5, 9, § 76 Abs. 1; BVV §§ 8, 11 Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 3 S. 1, § 98 Abs. 1-2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf € 5.075,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013, mit welchem diese für eine Betriebsprüfung die Vorlage einer Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie des Prüfberichts/Bescheids über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts verfügt hat.
Die Antragsgegnerin kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2012 an, vom 23. bis 27. April 2012 eine Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle, die im Auftrag der Antragstellerin Löhne und Gehälter abrechne sowie Meldungen erstatte, durchführen zu lassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung baten die Betriebsprüfer der Antragsgegnerin um Vorlage von Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung (Summensaldenlisten und diversen Sachkonten nach Stichproben). Die Antragstellerin kam dem nicht nach. Die Antragsgegnerin brach die Betriebsprüfung am 23. Oktober 2012 ab. In einem Gespräch am 29. Oktober 2012 legte die Antragstellerin ihre Gründe, die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung nicht vorzulegen, und die Antragsgegnerin ihre Gründe, weshalb die gewünschten Unterlagen der Finanzbuchhaltung vorzulegen seien, dar. Die Antragstellerin nannte als Gründe, Doppelprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherung zu verhindern. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf die Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Hierbei handele es sich um eine Kannvorschrift. Entsprechendes Ermessen habe die Antragsgegnerin nicht ausgeübt. Zudem bestehe ein gegenwärtig überzogenes Prüfgebaren der zuständigen Prüfbehörden und die beanstandeten Firmen zahlten hohe Beiträge.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, bis spätestens 25. März 2013 "die erforderlichen Unterlagen" vorzulegen, drohte für den Fall, dass die Klägerin der in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von € 300,00 an und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse an. Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Zugleich begehrte sie die vorläufige Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung, was die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 ablehnte.
Die Antragstellerin beantragte am 12. April 2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen (S 5 R 1151/13 ER). Mit Beschluss vom 18. April 2013 hob das SG die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2013 auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diesen Bescheid an. Nach summarischer Prüfung erweise sich die im Bescheid vom 31. Januar 2013 verfügte Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen als rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Die Antragsgegnerin habe nicht näher bezeichnet, welche Unterlagen genau sie für "erforderlich" erachte. Dies ergebe sich auch nicht aus ihren weiteren Ausführungen in diesem Bescheid. Das Zwangsgeld könne infolge der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen zurzeit nicht vollstreckt werden.
Die Antragsgegnerin hob daraufhin ihren Bescheid vom 31. Januar 2013 auf und gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. Juli 2013 auf, bis spätestens 5. August 2013 eine Übersicht aller bebuchten Konten nach ihrem Kontenrahmenplan, z.B. in Form von Summensaldenlisten, für die Jahre 2008 bis 2011 sowie den Prüfbericht/Bescheid über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts vorzulegen und drohte der Antragstellerin, sofern diese den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von € 300,00 an. Die vorzulegenden Unterlagen seien erforderlich, damit sie (die Antragsgegnerin) die zur weiteren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse sowie die zur Feststellung der beitragspflichtigen Entgelte erforderlichen Sachkonten benennen könne. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung diese...