rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 23.05.2000; Aktenzeichen S 9 U 1443/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
In der Hauptsache ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie auf Gewährung von Verletztenrente hat.
Nachdem die Beklagte bei zunächst zwischen ihr und der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft strittiger Zuständigkeit über seinen Antrag auf Anerkennung einer BK und Gewährung von Verletztenrente nicht entschieden hatte, erhob der Kläger am 04. Juli 2000 zunächst Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Ulm (SG).
Am 05. Juli 2000 erließ die Beklagte, die den Namen "Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen" führt, deren örtliche Zuständigkeit sich satzungsgemäß auf das Gebiet der Freistaaten Bayern und Sachsen erstreckt und die ihren Sitz in M. hat mit der Hauptverwaltung dort sowie daneben eine Verwaltung Nordbayern in N. und Sachsen in D.-, durch ihre Hauptverwaltung in M. einen Bescheid, mit welchem sie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnte, und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2000. In der Folge übersandte das SG im mit geänderten Sachanträgen vom Kläger fortgeführten Klageverfahren die an die Beklagte gerichteten Schreiben und Verfügungen an deren Verwaltung in D ... Der Schriftwechsel von Seiten der Beklagten, die die Korrespondenz über D. im Übrigen nicht beanstandete, erfolgte durch deren Hauptverwaltung in M ...
Nach medizinischen Ermittlungen beraumte das SG Termin zur mündlichen Verhandlung an und sandte hierbei wiederum die Ladung und das Empfangsbekenntnis (EB) an die Verwaltung der Beklagten in D ... Das zurückgesandte EB war neben dem Datum mit dem Stempel "Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen 80267 M ..." sowie mit der Unterschrift "i.A. Z. " versehen.
Mit Urteil vom 23. Mai 2001 hob das SG die Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger wegen einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zum Zwecke der Zustellung übersandte das SG am 08. Juni 2001 eine Urteilsausfertigung an die Verwaltung der Beklagten in D. mit EB.
Das am 28. Juni 2001 beim SG wieder eingegangene EB enthält die Angaben "M. , den (nach erfolgter Überstreichung bzw. Löschung der ursprünglichen Angabe mit Tippex o.ä. und Abänderung der den Tag bezeichnenden Ziffer) 14. 06. 01", den Stempel "Bau-Berufsgenossen-schaft Bayern und Sachsen ... M ..." und die Unterschrift "i.A. Z. ".
Am 18. Juli 2001 hat die Beklagte gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen
Der Kläger macht geltend, das Rechtsmittel sei verspätet. Er beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte trägt vor, nach ihrer Kenntnis sei die Zustellung des Urteils am 26. Juni 2001 erfolgt, was sich aus dem von ihr - in Kopie beigefügten - Deckblatt der Urteilsausfertigung (es trägt u.a. den Stempelaufdruck "M 4, Bau-BG, 26. Juni 2001, Bayern und Sachsen" und den handschriftlichen Vermerk "Empf. Bek. abges.") ergebe. Vorsorglich beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Bearbeitung der Rechtssache sei ausschließlich der in der Hauptverwaltung in M. angesiedelte Bereich Südbayern zuständig und für das SG habe aus ihrer Sicht keinerlei Veranlassung bestanden, die Korrespondenz mit der unzuständigen Verwaltungsstelle in D. zu führen. Sämtlichen Schriftsätze seien erkennbar in M. gefertigt und von dort an das SG gegangen. Ihre Vertretung erfolge durch die Vorsitzenden des Vorstandes bzw. den Hauptgeschäftsführer. Das Urteil richte sich gegen ihren Vorstand, der wie der Hauptgeschäftsführer seinen Dienstsitz in M. habe. Deswegen hätte eine Zustellung bei zweifelhafter örtlicher Zuständigkeit ohne weiteres in der Hauptverwaltung in M. erfolgen können, nicht aber in einer ihrer Verwaltungs- oder gar Außenstellen. Diese seien rechtlich völlig unselbständig und nicht etwa einer Bezirksverwaltung, wie bei anderen Berufsgenossenschaften, vergleichbar. Von der Möglichkeit, Bezirksverwaltungen zu errichten, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Aus diesen Gründen entspreche es dauernder Übung in den Posteinlaufstellen ihrer Verwaltungsstellen, in Fällen, für die sie nicht örtlich zuständig seien, keine EBe abzugeben. Sie seien gehalten, gerichtliche Sendungen mit dem nicht ausgefüllten EB unverzüglich an die zuständige Verwaltungsstelle bzw. an die Hauptverwaltung nach M. weiterzuleiten. Dort werde das EB ausgefüllt, unterschrieben und abgesandt. Wer das Datum auf dem EB nachträglich ausgebessert habe und aus welchem Grund diese geschehen sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Die Ausfertigung des Urteils sei erst am 26. Juni 2001...