Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. keine Befreiung von der Rückzahlungspflicht. keine berechtigte personenbedingte Kündigung. Kündigung wegen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, die bei Einstellung bereits bekannt waren
Leitsatz (amtlich)
Macht der Arbeitgeber bei der Kündigung des nach § 217 SGB III geförderten Arbeitnehmers als personenbedingte Gründe die Gründe geltend, die der Bewilligung des Eingliederungszuschusses zugrunde gelegen haben, kann er sich hinsichtlich der Erstattung nicht auf den Befreiungstatbestand des § 221 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berufen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines Eingliederungszuschusses für die 1984 geborene Arbeitnehmerin A. B. (An) streitig. Diese hatte vom 15.09.2003 bis 14.07.2006 eine Berufsausbildung (schulisch) zur Beiköchin absolviert und war sodann im Bereich Hauswirtschaft bei “Arbeit für Alle„, einem Verein zur Förderung neuer Arbeitsplätze und Betriebsgründungen e.V., vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 tätig.
Die Klägerin betreibt eine ambulante und stationäre Alten- und Krankenpflege. Am 06.02.2007 erkundigte sie sich bei der Beklagten telefonisch über Fördermöglichkeiten. Die Akten der Beklagten enthalten hierüber folgenden Aktenvermerk: “AG möchte Dauerstelle schaffen, ist sich über Leistungsfähigkeit noch nicht sicher, siedelt diese aber äußerst gering ein, RS (= An) braucht beschützendes Umfeld, langsames Arbeitstempo, unsicher, braucht Führung. Dauer des AV zunächst zwei Jahre, Förderdauer besprochen, möchte Info zur Förderung bei unbefristetem Vertrag, da eine unbefristete Beschäftigung angestrebt wird. Rücksprache mit Fachbereich und RR vereinbart.„
Am 05.03.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag auf Eingliederungszuschuss für Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen für die Einstellung der An als Küchenhilfe in Vollzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Am 26.03.2007 schlossen die Klägerin und die An einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach diese mit Wirkung vom 15.04.2007 als Küchenhilfe mit einer monatlichen Vergütung von 1.200,00 € brutto angestellt wurde.
Mit Bescheid vom 02.05.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin anlässlich der Einstellung der An einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 15.04.2007 bis 14.04.2009 in Höhe von zunächst 60 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 1.200,00 € sowie des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 240,00 €, insgesamt 1.440,00 € monatlich. Der Eingliederungszuschuss betrug danach 864,00 € monatlich und ab dem 15.04.2008 monatlich 720,00 €. Der Bewilligungsbescheid enthielt weiter u.a. den Hinweis, dass unverzüglich sämtliche Änderungen anzuzeigen seien, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes oder während der Nachbeschäftigungszeit. Der Eingliederungszuschuss sei teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb der Nachbeschäftigungszeit beendet werde. Dies gelte nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lägen, zu kündigen oder eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegen stünden, berechtigt sei.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte den Eingliederungszuschuss in der bewilligten Höhe an die Klägerin aus.
Mit Schreiben vom 23.02.2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der An zum 31.03.2009 ohne Angabe von Gründen. In der Folgezeit war die An vom 01.10.2009 bis 05.04.2010 bei der Katholischen Kirche als Küchenhilfe und ab dem 06.04.2010 beim Schifferkinderheim Mannheim als Beiköchin beschäftigt.
Mit von der An nicht unterschriebener Erklärung vom 14.04.2009, beim Beklagten am 21.04.2009 eingegangen, teilte die Klägerin mit, das Beschäftigungsverhältnis mit der An sei von ihr zum 31.03.2009 aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet worden. Die An teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2009 mit, sie habe das Formular “Erklärung zur Gewährung von Eingliederungszuschuss„ nicht unterschrieben, da ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung nicht vorgelegen habe. Eine Förderung ihrerseits in den knapp zwei Jahren ihrer Beschäftigung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
In einer Stellungnahme vom 07.05.2009 teilte die Klägerin mit, die An habe sich dem Arbeitstempo in der Küche nicht anpassen können. Dies habe bei ihr und den Kolleginnen ständig zu Überstunden geführt und den Betrieb in der Küche aufgehalten. Die seit Ende 2008 tätige neue Küchenleitung habe ständig darauf hingewiesen, dass die An in den Stoßzeiten des Küchenbetriebes schnell überforde...