Leitsatz (amtlich)

1. Die Fahrkosten sind als Nebenleistung zur Hauptleistung der Behandlung streng akzessorisch. Ist die Hauptleistung anerkannt und erbracht worden, so kann die Verpflichtung zur Nebenleistung nicht mehr mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die Hauptleistung habe nicht oder nicht in dieser Form gewährt zu werden brauchen.

2. Erforderliche Fahrkosten können, auch wenn öffentliche Verkehrsmittel vorhanden sind und der Versicherte gesundheitlich in der Lage ist, sie zu benutzen, gleichwohl die Kosten für die Benutzung eines privaten Personenkraftwagens (Pkw) sein. Dies kann insbesondere zutreffen, wenn häufige Fahrten erforderlich sind (hier 240 innerhalb von zwei Jahren) und die Zeitersparnis erheblich ist (hier: eine statt mindestens zwei Stunden für eine einfache Fahrt).

3. Der bei Benutzung eines privaten Pkw anzusetzende Kilometersatz ist dem BRKG zu entnehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.02.1983; Aktenzeichen 3 RK 49/81)

 

Fundstellen

Breith. 1982, 94

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