Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung. Bestimmung des Gesamteinkommens
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für eine rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung.
Orientierungssatz
Gesamteinkommen iS der Regelungen über die Familienversicherung bestimmt sich seit Geltung des § 16 SGB 4 ab 1.7.1977 grundsätzlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten (vgl BSG vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 6).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, zu welchem Zeitpunkt die Familienversicherung der Klägerin endete.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit 1969 mit dem Beigeladenen, der mindestens seit 2006 Mitglied der Beklagten ist, verheiratet. Bis zum 26.08.2006 war sie aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld ebenfalls Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen. Am 11.08.2006 ging bei der Beklagten ein vom Beigeladenen unterschriebener Vordruck “Feststellung der Familienversicherung„ ein. Darin gab er an, die Klägerin solle familienversichert werden. Das Antwortfeld für die Frage nach regelmäßigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes strich er durch. Zur Erläuterung der Frage war in einer Fußnote näher umschrieben, nach welchen Einkunftsarten gefragt wird. Die Aufzählung enthielt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Zu weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf den Vordruck in Bl 5/6 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Daraufhin wurde die Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten ab 27.08.2006 in Form der Familienversicherung geführt. Ein Bescheid über das Bestehen und den Beginn der Familienversicherung ist nicht ergangen.
Im Rahmen der “Datenpflege zur Familienversicherung„ füllte der Beigeladene einen entsprechenden Vordruck der Beklagten für die Zeit ab 01.01.2006 aus und legte zusammen mit dem Vordruck die erste Seite des Einkommensteuerbescheides vom 14.12.2006 für das Jahr 2005 vor. Die Unterlagen gingen am 24.09.2007 bei der Beklagten ein. Der Beigeladene gab an, der Steuerbescheid für das Jahr 2006 werde nachgereicht. Für das Jahr 2005 ergab sich ein Guthaben (Steuererstattung) der Eheleute in Höhe von insgesamt 6.011,91 €. Der vom Beigeladenen für die Zeit ab 2007 ausgefüllte Vordruck der Beklagten ging bei dieser am 02.10.2008 ein. Auch diesem Vordruck war die erste Seite des für das Jahr 2006 ergangenen Steuerbescheides der Eheleute beigefügt. Daraus ergab sich, dass die Eheleute keine Steuern zu zahlen hatten, ferner, dass der Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in Höhe von 17.553 €, die Klägerin Verluste von 15.691 € aus der Vermietung und Verpachtung weiterer Objekte hatte. Mit Schreiben vom 08.10.2008 bestätigte die Beklagte dem Beigeladenen “vorbehaltlich„, dass die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung bestünden. Dies habe folgenden Hintergrund: Sobald die Voraussetzungen für die Familienversicherung entfielen, ende sie - ggf auch rückwirkend, und im ungünstigsten Fall müsse er sogar Kosten erstatten. Der Beigeladene wurde deshalb gebeten, den Steuerbescheid für das Jahr 2007 zu übersenden.
Am 15.10.2009 ging der Vordruck für die Zeit ab Januar 2008 bei der Beklagten ein. Angaben zu den Einkünften wurden nicht gemacht. Der Beigeladene wies lediglich darauf hin, dass der Steuerbescheid für das Jahr 2008 noch nicht vorliege. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 22.20.2009 um Vorlage einer Kopie des Steuerbescheides für das Jahr 2007. Daraufhin ging am 28.10.2009 eine Kopie über die “Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer„ ein. Darin sind Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 18.136 € aufgeführt. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass die Familienversicherung noch nicht abschließend geklärt sei. Dazu benötige sie weiterhin den Steuerbescheid für das Jahr 2007. Mit zwei getrennten Bescheiden an die Klägerin und den Beigeladenen, beide mit Datum vom 29.10.2009, entschied die Beklagte, dass sie die kostenfreie Familienversicherung rückwirkend ab 31.12.2006 nicht mehr bieten könne. Wie aus der Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2007 hervorgehe, übersteige das Einkommen der Klägerin die maßgebende Einkommensgrenze für das Jahr 2007 von monatlich 350 €. Die Klägerin müsse sich deshalb ab diesem Tag selbst versichern.
Am 04.11.2009 ging bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid vom 20.03.2009 für das Jahr 2007 bei der Beklagten ein. Danach hatte die Klägerin im Jahr 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken in Höhe von 18.519 €.
Die Klägerin erhob am 27.11.2009 Widerspruch gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung. Eine Familienversicherung habe...