Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Vergütung von Dialysesachkosten. Abzug des Investitionskostenabschlags nach § 120 Abs 3 S 2 SGB 5. Ambulant erbrachte Krankenhausleistung. Vertragsärztliche Versorgung. Vermeidung einer Doppelfinanzierung
Orientierungssatz
Der Investitionskostenabschlag von 10% gem § 120 Abs 3 S 2 SGB 5 in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung war auch bei der Vergütung von Dialysesachkosten in Abzug zu bringen.
Normenkette
SGB V § 120 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3 S. 2, § 87 Abs. 1 S. 1; KHSG Art. 9 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 77.984,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Kürzung der Vergütung für Dialysesachkosten in den Quartalen 1/2009 bis 3/2009 um einen zehnprozentigen Investitionskostenabschlag.
Der Kläger ist Träger einer zur Erbringung und Abrechnung von Dialyseleistungen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung, die mit Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999 in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg aufgenommen ist und als solche Anspruch auf Förderung aus öffentlichen Mitteln des Landes hat.
Die Beklagte vergütete dem Kläger die ambulant erbrachten Dialyseleistungen mit Honorarbescheiden vom 07.10.2009 (Quartal 1/2009), 14.12.2009 (Quartal 2/2009) und 15.01.2010 (Quartal 3/2009). In diesen Bescheiden kürzte sie die mit festen Euro-Beträgen bemessenen Kostenpauschalen für Dialysesachkosten jeweils um 10 %.
Der Kläger erhob gegen die Honorarbescheide jeweils Widerspruch und begründete die Widersprüche mit Schreiben vom 24.03.2010. Die Beklagte habe bis zum 31.12.2008 den Investitionskostenabschlag von 10 % nach § 120 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausschließlich auf die Leistungsvergütung der ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen bezogen und gesondert berechnungsfähige Sachkosten abschlagsfrei zur Auszahlung gebracht. Von dieser Praxis abweichend seien nunmehr ab dem Quartal 1/2009 auch die Dialysesachkostenpauschalen mit dem Abschlag belegt worden, während sonstige gesondert berechnungsfähige Kosten (Kostenpauschale für Versandmaterial, Briefporto u.a.) weiterhin abschlagsfrei vergütet worden seien. Dies sei rechtswidrig, da der Investitionskostenabschlag nach § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V sich nur auf die Vergütung nach § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB V beziehe, bei der es sich aber ausschließlich um aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung geleistetes Honorar handele. Die Vergütung von Dialysesachkosten erfolge aber im Bereich der Beklagten durchweg außerhalb der Gesamtvergütung. Der Kläger rügte ferner die quotierte Vergütung der freien Leistungen im Quartal 3/2009.
Gegen den Honorarbescheid vom 16.04.2010 (Quartal 4/2009) erhob der Kläger am 18.06.2010 Widerspruch und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Widerspruchsfrist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 als unzulässig und die Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1/2009 bis 3/2009 als unbegründet zurück. Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V sei bei den öffentlich geförderten Krankenhäusern die Vergütung nach § 120 Abs. 1 SGB V um einen Investitionskostenabschlag in Höhe von zehn Prozent zu kürzen. Die vom Kläger getragene Einrichtung sei ein öffentlich gefördertes Krankenhaus, weil sie nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) aus allgemeinen Steuermitteln (mit-) finanziert werde. Da die ärztlich geleitete Einrichtung gemäß § 31 Abs. 2, Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in Verbindung mit § 5 Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ermächtigt sei, erfolge auch die Vergütung für diese ärztlichen Leistungen auf Grundlage der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB V seien mit der vertragsärztlichen Gesamtvergütung auch die damit verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten abgegolten, soweit im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nichts Abweichendes bestimmt sei. Gemäß EBM 2009 Band 1, Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), Nr. 7.2 (Kosten) seien Kosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nicht berechnungsfähige Kosten nach dem EBM. Nach Nr. 7.3 seien in den Gebührenordnungspositionen die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente u. a. Verbrauchsstoffe sowie Telefonkosten bei Rücksprachen nicht enthalten. Die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB V schließe die gesonderte Erstattung zusätzlicher Kostenanteile neben der Vergütung auf der Grundlage ...