Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Anspruch auf Strahlenbehandlung mit sogenanntem Cyberknife in 2010
Leitsatz (amtlich)
Versicherte der GKV hatten auch im Jahr 2010 keinen Anspruch auf Behandlung mit einem sog Cyberknife (Anschluss an LSG München vom 28.1.2010 - L 4 KR 18/08; vom 14.11.2007 - L 5 KR 24/07 und vom 28.5.2009 - L 4 KR 297/07).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 7.513,18 Euro für eine Strahlenbehandlung mit dem sog Cyberknife.
Die Klägerin ist 1963 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr wurde im Februar 2010 ein hochparietales Falxmeningeom rechts (Hirntumor) festgestellt. Dieses wurde der Klägerin am 23.02.2010 in der O.-Klinik R. teilweise entfernt (Bl. 55/57 Verwaltungsakte). Ein Resttumor in Sinusnähe blieb zurück, welcher aufgrund der Nähe zum Sinus sagittalis superior (venöser Blutleiter im Gehirn) nicht entfernt werden konnte. In der Zeit vom 16.03.2010 bis 20.04.2010 fand eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken S. in G. statt (Bl. 14 Verwaltungsakte). Im Entlassungsbericht vom 22.04.2010 sind mnestisch kognitive Defizite in Form von Aufmerksamkeitsstörungen, Beeinträchtigungen im Bereich der visuell-konstruktiven Funktionen und ein Taubheitsgefühl der linken Ferse beschrieben. Die zuvor eingeschränkte Gehfähigkeit habe sich verbessert.
Nach Abschluss der stationären Maßnahme stellte sich die Klägerin am 22.04.2010 im Europäischen Cyberknife Zentrum M.-G. bei Prof. Dr. W. und PD Dr. M. vor. An diesem Tag willigte die Klägerin in die Bestrahlung mit dem Cyberknife ein. Auf einem Informationsschreiben zur Cyberknife-Behandlung und der Einwilligungserklärung (Bl. 1/2 Verwaltungsakte) war ua angegeben, dass diese Behandlungsmethode wegen ihrer Neuheit und Einzigartigkeit den ärztlichen Leistungsverzeichnissen nicht enthalten und die Kostenübernahme vom Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt werden müsse und dass als Behandlungsalternativen auch andere Formen der Strahlenbehandlung bzw Chemotherapie in Betracht kommen würden.
Ende April 2010 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die noch durchzuführende Behandlung mit dem Cyberknife iHv 7.513,18 € bei der Beklagten, die den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine Einschätzung bat. Im Sozialmedizinischen Gutachten vom 21.05.2010 (Bl. 25 Verwaltungsakte) beschrieb Dr. H. ein inkomplett entferntes Falxmeningeom. Die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Leistung seien nicht erfüllt. Meningeome könnten grundsätzlichen neuro- oder radiochirurgisch behandelt werden. Für die Radiochirurgie stünden verschiedene Geräte zur Verfügung. Für einzeitige Behandlungen seien dies das Gammaknife und das Cyberknife, für einzeitige oder fraktionierte Therapien konventionelle Linearbeschleuniger, die für Hochpräzisionsbestrahlungen eingerichtet worden sei. Letztere seien in vielen Strahlentherapieabteilungen vorhanden. Grundsätzlich gebe es keine spezifische Indikation nur für die Cyberknife-Behandlung. Ein Meningeom könne ebenso gut stereotaktisch mit dem Linearbeschleuniger behandelt werden. Das Cyberknife sei weder technisch überlegen, noch sei es weniger invasiv. Auch beim Linearbeschleuniger erfolge die Fixierung nicht mehr mit einem am Schädel verschraubten Rahmen, sondern mit individuell angefertigten Kunststoffsmasken. Die Cyberknife-Behandlung sei allerdings wesentlich teurer als die Behandlung mit dem Linearbeschleuniger. Daher sei bei medizinischer Gleichwertigkeit nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit dem Linearbeschleuniger der Vorzug zu geben.
Mit Schreiben vom 28.05.2010 (Bl. 27 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des MDK-Gutachtens mit. Es stünden kostengünstigere geeignete Behandlungsalternativen zur Verfügung, etwa mit einem Linearbeschleuniger.
Mit Schreiben vom 28.06.2010 teilte die Klägerin mit, hiermit nicht einverstanden zu sein. Nach ihrer schweren Operation habe sie die Hoffnung, dass durch die einmalige Behandlung in M. ihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 01.07.2010 (Bl. 33 Verwaltungakte) lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kostenübernahme für die Cyberknife-Behandlung ab. Die beantragte Leistung sei im Vergleich zu anderen Behandlungsalternativen weniger wirtschaftlich. Deshalb könne sich die Beklagte an den Kosten für die Behandlung in M. nicht beteiligen.
Hiergegen legte die Klägerin am 07.07.2010 Widerspruch ein. Eine lebensbedrohliche Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden. Die Gehfähigkeit sei krankheitsbedingt eingeschränkt. Der Resttumor sei mit den Blutleitern verbunden, weshalb die Cyberknife-Behandlung die am besten geeignetste Behandlungsmethode sei. Sie legte ein Attest der Neurologin R. vom 1...