Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Bestattungskosten. Verweis auf Ausgleichsansprüche gegen einen vorrangig bestattungspflichtigen Familienangehörigen. tatsächliche Abbezahlung der noch offenen Kosten
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung der verstorbenen Mutter durch den Sozialhilfeträger, wenn der daneben als Angehöriger ebenfalls zur Bestattung verpflichtete Bruder der Klägerin, der anders als die Klägerin darüber hinaus auch als Erbe vorrangig bestattungspflichtig war, tatsächlich (wenn auch ratenweise) die noch offenen Bestattungskosten abbezahlt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Bestattungskosten im Streit.
Die 1929 geborene Mutter der Klägerin verstarb am 12. April 2011. Erben wurden die Brüder der Klägerin M. M. (M.) und A. M. (wohnhaft in Polen). Die Schwester K. K. (wohnhaft ebenfalls in Polen), die Klägerin und deren Kinder schlugen das Erbe aus. Die 1949 geborene Klägerin bezog im Jahr 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Alg II - (in der Zeit Oktober/Juni 2010/2011 einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 747,53 €; zwischenzeitlich bezieht die Klägerin Altersrente in Höhe von rund 621 € zuzüglich Wohngeld i.H.v.148 € monatlich).
Am 13. April 2011 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie dem Beklagten und dem Bestattungsunternehmen wegen der anfallenden Kosten zu telefonischen Kontakten (Bl. 89 Verwaltungsakte -VA -). Der Klägerin war darin unter anderem mitgeteilt worden, dass sie die Bestattung in Auftrag geben müsse, da sie vom Gesetz her als Angehöriger grundsätzlich hierzu auch verpflichtet sei. Die Antragsunterlagen würden ihr, ihrer Schwester und ihrem Bruder zugeschickt werden und sie sollten dann den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Bei der Bestattung sei zu beachten, dass lediglich angemessene Bestattungskosten berücksichtigt werden könnten. Der Bestattungsunternehmer war in einem weiteren Gespräch darüber informiert worden, dass die Sozialhilfeanträge zunächst an die Angehörigen verschickt würden und danach eingehend geprüft werden müsse, ob tatsächlich ein Anspruch bestehe. Bei der Bestattung sei darauf zu achten, dass die Kosten in angemessenem Umfang zu halten seien.
Im Folgenden erteilte die Klägerin zusammen mit M. dem Bestattungsunternehmen den Auftrag zur Bestattung. Von den entstandenen Kosten (1813,70 €) zahlte M. einen Teilbetrag in Höhe von 473,42 €. Gegenüber der Klägerin bestanden (zunächst) noch Forderungen aus Restkosten des Bestattungsunternehmens (1.340,28 €) sowie Gebühren der Gemeinde (480,33 € für Feuerbestattung und 189,00 € für Friedhofsgebühren, insgesamt also 669,33 €) in Höhe von insgesamt 2.009,61 €. Nachdem M. ratenweise 30,00 € monatlich gegenüber dem Bestattungsunternehmen und 10,00 € monatlich gegenüber der Gemeinde abzahlt bestehen noch von Seiten des Bestattungsunternehmens laut dessen Auskunft vom 3. März 2015 eine Forderung in Höhe von 840,83 € und gegenüber der Stadt A. in Höhe von 379,33 € (Auskunft vom 6. März 2015), insgesamt also noch 1.220.16 €.
Noch im April 2011 beantragten u.a. die Klägerin und M. jeweils getrennt beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. M. gab hierbei an, nur eine geringe Erwerbsminderungsrente in Höhe von 440,84 € zu beziehen. Mit seiner Ehefrau habe er Gütertrennung vereinbart, ihr Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden - dementsprechend machte er hierzu keine Angaben und verneinte auch im Übrigen alle weiteren Fragen nach Einnahmen und Vermögen. Hinsichtlich der von M. aufgrund einer General- und Vorsorgevollmacht vorgenommenen Abhebungen vom Konto seiner Mutter im Umfang von ca. 60.000,- € nach dem Jahr 2000 gab M. an, nur Bote gewesen zu sein und über die weitere Verwendung nichts zu wissen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 lehnte der Beklagte gegenüber M. die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Auskunft des Betreuers der Verstorbenen sei zum Todeszeitpunkt ein Nachlass in Höhe von 1.188,90 € vorhanden gewesen. Bei insgesamt anerkennungsfähigen Bestattungskosten in Höhe von 2.078,03 € sei zunächst der Nachlass einzusetzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von M. hätten nicht abschließend geprüft werden können, da keine Angaben zur Ehefrau gemacht worden seien. Die sozialhilferechtlichen Regelungen schrieben unabhängig vom Güterstand die Prüfung der Verhältnisse beider Ehegatten vor. Das Vorbringen zu den Abhebungen vom Konto der Mutter wertete der Beklagte als Schutzbehauptung. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 lehnte der Beklagte sodann auch gegenüber der Klägerin die Übernahme der ...