Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an Geschäftsführer einer GmbH. fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer iSd § 1 AAG (juris: AufAG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht allein deshalb zu machen, weil vor Gründung der GmbH Absprachen getroffen wurden, nach denen für Investitionen und Ausgaben, die höher als 500 € ausfallen, die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung der durch die Beklagte der Klägerin erstatteten Arbeitgeberaufwendung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an deren Geschäftsführer streitig.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in B. Alleinige Gesellschafterin ist die R mit Sitz in O (I). Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und der Handel von Bauteilen, Komponenten und Zubehör für industrielle verarbeitende Maschinen (§ 2 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages vom 09.12.2010). Der Gesellschaftsvertrag enthält ua folgende Regelungen:
„§ 4 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Einem oder mehreren Geschäftsführern kann entgeltliche oder unentgeltliche Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden.
2. Die Geschäftsführer sind im Innenverhältnis ausschließlich zur ordentlichen Verwaltung befugt.
Zur Ausführung von Handlungen der außerordentlichen Verwaltung ist die vorherige Genehmigung erforderlich, die sich aus dem Beschluss der Gesellschafter ergibt, der durch die Jastimmen der Mehrheit des Gesellschaftskapitals gefasst wurde. Auf jeden Fall sind die nachstehend aufgeführten Handlungen als außerordentliche Verwaltung zu betrachten:
- der Kauf und Verkauf von Immobilien, sowie die Bildung, die Änderung und das Erlöschen von dinglichen Grundstücksrechten;
- Hypothekenbestellung auf Immobilien der Gesellschaft, sowie das Stellen von Bürgschaften und Sicherheiten zu Gunsten Dritter, das Ausstellen von Wechseln und die Akzeptierung von Passivwechseln;
- der Kauf und die Abtretung von Beteiligungen;
- die Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter;
- die Festlegung von Bezügen für Geschäftsführer oder eventuellen anderen Zulagen;
- die Abtretung des Gesellschaftsunternehmens oder Zweig desselben an Dritte als Eigentum oder zur Verwaltung;
- die Aufnahme von Finanzierungen oder Hypothekendarlehen auch in Form von Krediteröffnungen;
- die Gründung von Gesellschaften, Konsortien oder Körperschaften, einschließlich von Arbeitsgemeinschaften mit Unternehmen.
§ 5 Gesellschafterversammlung
1. Die Versammlung wird durch einen oder mehrere Gesellschafter oder durch einen Geschäftsführer einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Die Frist zur Einberufung beträgt sieben Tage. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang bei den einzuladenden Gesellschaftern. Die Einberufung kann auch durch Mitteilung per Telefax oder elektronischer Post, die wenigstens acht Tage vor der Versammlung abzusenden ist, erfolgen, vorausgesetzt, die Nummer des empfangenden Telefax oder die Adresse der elektronischen Post sind dem Geschäftsführer vorher bekanntgegeben.
2. Die Gesellschafterversammlung kann auch außerhalb des Gesellschaftssitzes einberufen werden. Bei Fehlen der Einberufungsformalitäten wird die Versammlung als regulär konstituiert angesehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3. Jeder Gesellschafter kann sich vertreten lassen, auch durch einen Nichtgesellschafter, vorausgesetzt es wird eine schriftliche Vollmacht vorgelegt.
4. Die Versammlung wird von einer von der Versammlung bestimmten Person als Vorsitzendem abgehalten. Die Sitzungen der Versammlung werden durch ein Protokoll festgestellt, das von dem von der Versammlung beauftragten Schriftführer erstellt wird, und von diesem und vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
5. Zustimmende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden durch einfache Mehrheit des Gesellschaftskapitals gefasst, ausgenommen Entscheidungen, für die das Gesetz unabdingbar eine größere Mehrheit vorschreibt.
§ 8 Bilanz, Gewinnverwendung
Die Geschäftsführung hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres im Rahmen der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss gemä...