Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beitragszeiten iSd § 15 Abs. 1 FRG eines tatsächlich und durchgehend beschäftigten Mitglieds einer LPG in Rumänien sind iSd § 23 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für die Mitglieder der LPG eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Anschluss an BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R).

2. Ob das LPG-Mitglied tatsächlich und durchgehend beschäftigt war, ist dabei im Wege der Beweisaufnahme zu klären, ebenso wie die Frage, ob die Beschäftigung iSd § 26 Satz 3 bzw. 4 FRG unständig oder teilzeitig war oder diese nur einen Umfang von unter 10 Stunden in der Woche hatte.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten gem. § 15 FRG (“6/6-Anrechnung„).

Die 1942 im heutigen Rumänien geborene, am 19. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin war in den Jahren 1960 bis 1977 Mitglied der damaligen LPG B.. Dort war sie vollzeitig im Ackerbau tätig; die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. vom 17. Juni 1988 gibt den Beruf der Klägerin als “LPG-Mitglied„ an. Am 26. August 1967 hat die Klägerin ein Kind geboren; ein weiteres Kind hat sie am 2. Oktober 1968 geboren. Die Adeverinta Nr. weist folgende Eintragungen auf:

(Jahr

Anzahl dergeleistetenArbeitstage

Soll-Norm

GeleisteteNorm

Arbeitsplatz

Beruf)

Anul

Nr. zile lucrate

Norma planif.

Norma Realiz.

Local de munca

moseria

1960

-

  80

281

Sect. vegetal

Coop. agricol

1961

-

  80

230

1962

-

  80

224

1963

-

100

266

1964

-

  80

337

1965

-

140

252

1966

-

110

227

1967

-

110

199

1968

-

180

-

-

-

1969

-

180

358

1970

-

180

218

1971

-

180

243

1972

-

180

367

1973

-

180

338

1974

-

180

299

1975

-

190

283

1976

-

250

270

1977

-

250

297

Nachdem die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; die spätere Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zunächst mit Bescheid vom 9. Januar 1989, den weder die Klägerin persönlich noch die Beklagte vorlegen konnte und dessen genauer Inhalt sich nicht mehr ermitteln lässt, Feststellungen getroffen und anschließend die LVA mit Bescheid vom 4. März 1999 folgende rentenrechtliche Zeiten der Klägerin festgestellt hatte

u.a. Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI

Teilzeitbeschäftigung, 63,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1966 - 31. Dezember 1966

Teilzeitbeschäftigung, 79,35 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1967 - 4. Juli 1967

Teilzeitbeschäftigung, 80,30 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

26. Oktober 1967 - 31. Oktober 19671. November 1967 - 31. Dezember 1967

Teilzeitbeschäftigung, 99,44 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1969 - 31. Oktober 19691. November 1969 - 31. Dezember 1969

Teilzeitbeschäftigung, 60,56 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1970 - 31. Dezember 1970

Teilzeitbeschäftigung, 67,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1971 - 31. Dezember 1971

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1972 - 31. Dezember 1972

Teilzeitbeschäftigung, 93,89 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1973 - 31. Dezember 1973

Teilzeitbeschäftigung, 83,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1974 - 31. Dezember 1974

Teilzeitbeschäftigung, 78,61 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1975 - 31. Dezember 1975

Teilzeitbeschäftigung, drei Viertel der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1976 - 31. Dezember 1976

Teilzeitbeschäftigung, 82,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6

1. Januar 1977 - 31. Juli 19771. August 1977 - 31. August 19771. September 1977 - 31. Dezember 1977,

beantragte die Klägerin unter Vorlage der Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 und einer Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 am 8. Nove...

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