Entscheidungsstichwort (Thema)
Existenzgründungszuschuss. Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Beendigung der Arbeitslosigkeit. 15 Wochenstunden. Beurteilung des Zeitaufwandes. enger Zusammenhang
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses ist ua, dass durch die Selbstständigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Die selbstständige Tätigkeit muss daher jedenfalls mehr als 15 Wochenstunden in Anspruch nehmen.
Orientierungssatz
1. Für die Beurteilung der Dauer der selbstständigen Tätigkeit sind die individuellen Besonderheiten der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich, wobei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung bei Beginn oder Änderung der Tätigkeit zu prüfen ist, welcher Zeitaufwand unter Anlegung eines objektiven Maßstabs für die anfallenden Arbeiten erforderlich ist oder sein wird; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die selbstständige Tätigkeit bereits Ertrag abwirft.
2. Ein enger Zusammenhang, wie in § 421l Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 gefordert, ist dann nicht gegeben, wenn für die selbstständige Tätigkeit aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen überhaupt erst für eine Zeit von mehr als einem Vierteljahr nach der geltend gemachten Aufnahme an einen Zeitaufwand von wöchentlich mindestens 15 Stunden gedacht werden kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Existenzgründungszuschuss ab 15. November 2003.
Die 1969 geborene Klägerin, Mutter von zwei Kindern (geb. 1996 und 1999), war ab September 1992 als Sekretärin bei der - von ihrem Ehemann M. L. als geschäftsführendem Alleingesellschafter betriebenen - L. Vermögensverwaltungs GmbH in F. beschäftigt. Nach der Geburt des zweiten Kindes nahm sie dreijährigen Erziehungsurlaub bis 19. November 2002. Anschließend bezog sie von der Beklagten bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14. November 2003 Arbeitslosengeld bei einer wegen der Kinderbetreuung auf 20 Stunden/Woche vormittags eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit.
Bereits am 7. November 2003 hatte die Klägerin bei der Stadt F. ein Gewerbe unter der Tätigkeitsbezeichnung “Vermietung von Parkplätzen an Kurzzeitparker„ mit Wirkung vom 1. November 2003 angemeldet.
Nach Kontakten mit der Geschäftsstelle Leinfelden-Echterdingen des Arbeitsamts Göppingen (ArbA) am 30. Oktober sowie 7. und 21. November 2003 wegen eines Existenzgründungszuschusses wurde ein von der Klägerin ein zweites Mal ausgefüllter Formantrag auf Gewährung dieser Leistung schließlich am 18. Dezember 2003 entgegengenommen, wobei im Antragsformular angeben ist, dass die selbständige Tätigkeit am 1. November 2003 aufgenommen worden sei. Zu ihrem Antrag legte die Klägerin den am 6. November 2003 mit der Firma A.P.B. - Kfz-Reparaturen aller Art - in F. mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 geschlossenen “Mietvertrag für gewerbliche Räume„ über die Vermietung von fünf auf deren Firmengelände befindlichen Parkplätzen vor, wobei die Miete “25% des Nettoumsatzes + MWSt.„ betragen sollte. In dem dem Antrag beigefügten “Businessplan für Parkplätze„ gab sie an, sie erwarte im Zeitraum von November 2003 bis April 2004 bei fünf angemieteten Parkplätzen einen Nettomieterlös von monatlich 360,00 Euro, ab Mai 2004 bei dann geplanten 20 angemieteten Plätzen einen solchen von monatlich 1.440,00 Euro. Durch Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 421l des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab, weil es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handele.
Mit ihrem am 6. Februar 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie wohne seit über zehn Jahren direkt an der Südseite des Flughafens S. etwa 300 m vom Tower entfernt. Da das Parken am Flughafen sehr teuer sei, biete sie den Urlaubern günstigere Parkmöglichkeiten mit Abholservice zwischen 4.30 und 0.30 Uhr an, indem das Fahrzeug während des Urlaubs bei ihr in der Garage abgestellt werde und außerdem während dieser Zeit als Service noch TÜV, Autowäsche, Kfz.-Reparaturen usw. von ihr erledigt werden könnten. Der dem Antrag beigefügte Mietvertrag mit der Firma A. P. B. werde nicht mehr benötigt, da sie seit diesem Jahr eigene Parkmöglichkeiten anbieten könne; ab Sommer 2004 stehe ihr außerdem ein derzeit in der Erschließung befindliches Grundstück ihres Mannes zur Verfügung, wo bis zu 50 weitere Parkplätze angeboten werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; die Vermietung von Parkplätzen auf dem eigenen Grundstück könne keinen derartigen Umfang gehabt haben, um damit eine hauptberufliche Tätigkeit zu begründen; außerdem fehle es am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Leistungsbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
Deswegen hat die Klägerin am 16. März 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat mit Schriftsa...