Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fitnesstrainern (hier: abhängige Beschäftigung in einem Fitnessstudio).
Normenkette
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1, § 346 Abs. 1 S. 1, § 348 Abs. 2, § 358 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 28d S. 1, § 28e Abs. 1 S. 1, § 28p Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 249 Abs. 1, § 253; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 58 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 2; AAG § 7
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 36.254,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 €.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Fitnessstudio. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) sind in dem Fitnessstudio der Klägerin (u.a.) als Fitnesstrainer tätig bzw. tätig gewesen.
Am 03.04.2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch und befragte die Beigeladenen zu 1) bis 4) schriftlich zu deren Tätigkeit.
Die 1962 geborene Beigeladene zu 1), Diplomsportlehrerin und Pilates- sowie Aerobictrainerin, gab (unter Vorlage von Aus- und Fortbildungsnachweisen) auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 10.05.2012 an, zur Altersversorgung habe sie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Sie arbeite für die Klägerin und außerdem für andere Auftraggeber (Fitnessstudios sowie eine Physiotherapiepraxis und einen Sportverein) als freiberufliche Sportlehrerin und Übungsleiterin. Sie habe ein Gewerbe angemeldet, verfüge jedoch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Für die Klägerin arbeite sie im Fitnessbereich als Fitnesstrainerin und in der Beratung, im Kursbereich als Trainerin sowie im Rahmen des “Check-in„ am Empfang und in der Beratung. Ihre Einsatzgebiete im Fitnessstudio der Klägerin bestünden im Kurs-/Personaltraining, in der Gerätebetreuung sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe (hierzu heißt es im Fragebogen der Beklagten, Kurstraining oder Personaltraining bedeute, dass spezielle Kurse oder Trainingseinheiten für eine Person oder für mehrere Personen angeboten würden, z.B. Aerobic, Tanz, Gymnastik, spezielles Workout, fachspezifische Trainerstunden). Ihre Tätigkeit übe sie seit Januar 2007 aus; seitdem habe sie feste Stunden bekommen. Zuvor habe sie vertretungsweise von August bis Oktober 2006 für insgesamt 9 Stunden im Fitnessstudio der Klägerin gearbeitet. Als Arbeitnehmerin sei sie bei der Klägerin zuvor nicht tätig gewesen. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin; sie habe damit nichts zu tun. Die Arbeitszeiten seien für den Fitnessbereich unterschiedlich vereinbart; für die Kurse bestünden feste Kurszeiten (dazu keine näheren Angaben). Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst, aber auch die Klägerin, den Kursinhalt bzw. den Kursablauf bestimme. Die Kunden buchten über die Klägerin. Diese kümmere sich gegebenenfalls um eine Vertretung und lege die Kursgebühr fest. Auch die Höhe des Honorars werde von der Klägerin festgelegt. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Für die Raumnutzung, Geräte/Materialien, einen Kursausfall oder Ähnliches zahle sie der Klägerin nichts. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher. Provisionen oder Sonderzahlungen erhalte sie nicht. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Arbeitsmittel (Pezzibälle, Pilatesbälle, Stepps, Musikanlage, Hanteln) würden von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt; manchmal nutze sie auch ihre eigenen Geräte. Sie trage leihweise überlassene Arbeitskleidung (T-Shirt) der Klägerin im Fitnessbereich. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht. Zur Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin sehe sie keinen Unterschied, abgesehen davon, dass ihre Stunden gekürzt oder erweitert werden könnten; das könne aber bei jedem vorkommen. Sie könne ihre Kurse gestalten, wie sie wolle. Es gebe Tätigkeiten im Fitnessbereich, die sie erledigen müsse, wenn sie Dienst habe. Ihre Tätigkeit werde von der Klägerin nicht direkt kontrolliert. Man bekomme ein Feedback von Teilnehmern oder man werde angesprochen, wenn Fehler vorgekommen seien, um weitere Fehler zu vermeiden. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, dass sie jederzeit ersetzt werden oder dass...