Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Anforderung an den Ausschluss des Arbeitslosengeldbezugs bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden. Voraussetzung der Annahme einer nur gelegentlichen Überschreitung
Orientierungssatz
1. Auch wenn in einem Arbeitsverhältnis eine monatliche Arbeitszeit von nur 64,5 Stunden vereinbart wurde, liegt jedenfalls dann ein den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließendes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn für die Arbeitsvertragsparteien von Beginn des Arbeitsverhältnisses an klar war, dass es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit (hier: Behindertentransport) regelmäßig zu Überschreitungen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 15 Stunden kommt. Dabei ist es unerheblich, ob es bezogen auf den Gesamtzeitraum der Beschäftigung, später zu einem Stundenausgleich kommt.
2. Eine nur gelegentliche Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden in einem für den Bezug von Arbeitslosengeld unschädlichen Beschäftigungsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Überschreitung nicht vorhersehbar ist und sich im Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht wiederholt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 noch insoweit, als die Beklagte ihre Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) in den Zeiträumen vom 7. Januar 2002 bis 11. März 2002, vom 15. April 2002 bis 11. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 aufgehoben hat und die Erstattung des in diesen Zeiträumen gezahlten Alg bzw der gezahlten Alhi (16. August 2002 bis 31. Januar 2003) sowie die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) fordert.
Der Klägerin, geboren 1974, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2001 für die Zeit ab 20. Oktober 2001 Alg für die Dauer von 300 Kalendertagen (Leistungsbetrag täglich = 28,76 DM; ab 1. Januar 2002 = 14,71 €). Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 16. August 2002 Alhi (Leistungsbetrag täglich = 12,76 €; ab 1. Januar 2003 = 12,69 €). Am 7. Januar 2002 nahm die Klägerin eine Beschäftigung bei der R gGmbH B - Abteilung Behindertenfahrdienst - auf. Nach den “Bescheinigungen über Nebeneinkommen„ lag das Bruttoarbeitsentgelt monatlich jeweils unter 165,- €; die Arbeitszeit in der jeweiligen Beschäftigungs- bzw Kalenderwoche war ab Antritt der Beschäftigung mit jeweils unter 15 Stunden in der Woche angegeben worden. Im Rahmen einer bei der R gGmbH B am 9. Dezember 2002 durchgeführten Betriebsprüfung wiesen die Stundenabrechnungen für die Klägerin ab Januar 2002 indes zum Teil Arbeitszeiten von über 15 Stunden in der Woche aus; auf die Stundenabrechnungen für Januar 2002 bis November 2002 wird Bezug genommen. Während dieses Gesamtzeitraumes hatte die Klägerin am 12. März 2002, 3. April 2002 und 12. Juni 2002 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit dem 31. Januar 2003.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Mai 2003 die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg bzw Alhi für die Zeiträume vom 7. Januar 2002 bis 11. März 2003, vom 18. März 2003 bis 2. April 2002, vom 15. April 2002 bis 11. Juni 2002 und vom 1. Juli 2002 bis 31. Januar 2003 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung des in dieser Zeit gezahlten Alg bzw der gezahlten Alhi iHv 4.860,91 € sowie die Erstattung der in den Aufhebungszeiträumen gezahlten KV/PV-Beiträge von insgesamt 1.059,59 € (Gesamtforderung = 5.920,50 €). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003). Zur Begründung des Widerspruchsbescheides ist ausgeführt: Der Widerspruch sei nicht begründet. Die Wirkung der Meldung erlösche ua mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Die Klägerin habe am 1. Januar 2002 nach den vorliegenden Nebeneinkommensbescheinigungen eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung bei der R gGmbH B aufgenommen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten von den vorliegenden Nebenverdienstbescheinigungen abwichen. Infolge schwankender Arbeitszeiten sei teilweise die Arbeitslosigkeit entfallen. Die Ermittlung einer durchschnittlichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Rechtslage setze voraus, dass es sich um keine gelegentliche Abweichung iSv § 118 Abs. 2 Satz 2 So...