Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweitertes Bundesschiedsamt. Schiedsspruch zum AOP-Vertrag 2005. Vergütung der Sachkosten bei ambulantem Operieren im Krankenhaus. kein Verstoß gegen das Gebot einheitlicher Vergütungen von Vertragsärzten und Krankenhäusern
Orientierungssatz
1. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des erweiterten Bundesschiedsamts nach §§ 115b Abs 3, 89 Abs 4 SGB 5 obliegt den für Vertragsarztrecht zuständigen Kammern bzw Senaten der Sozialgerichtsbarkeit.
2. Die im AOP-Vertrag 2005 getroffenen Regelungen zur Erstattung der Sachkosten bei ambulantem Operieren im Krankenhaus verstoßen nicht gegen das Gebot einheitlicher Vergütungen von Vertragsärzten und Krankenhäusern bei Erbringung ambulanter Operationsleistungen nach § 115b Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Schiedsspruch des Beklagten vom 18. März 2005, durch den der Vertrag nach § 115 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) - ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag 2005, Geltungsdauer 1. April 2005 bis 30. September 2006) festgesetzt worden ist; die Klage richtet sich ausschließlich gegen die in § 9 Abs. 2 bis 5 des AOP-Vertrages 2005 enthaltenen Regelungen zur Vergütung von Sachkosten.
Durch Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz [GSG]) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 1992, S. 2266) wurde § 115 b in das SGB V eingefügt. Durch diese inzwischen mehrfach geänderte Vorschrift sind die Krankenhäuser zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe - neben den Vertragsärzten - zugelassen worden (Abs. 2 Satz 1). Die Versicherten erhielten dadurch die Möglichkeit, das Krankenhaus unmittelbar und ohne Verordnung eines Vertragsarztes zur ambulanten Durchführung einer Operation in Anspruch zu nehmen. Nach § 115 b Abs. 1 SGB V in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beklagten geltenden Fassung vereinbarten die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen u.a. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (Nr. 1) sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte (Nr. 2). Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 SGB V festgesetzt, das um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert wird, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt, § 115 b Abs. 3 SGB V).
Mit Wirkung zum 1. April 1993 vereinbarten die Vertragspartner des § 115 b SGB V erstmals einen AOP-Vertrag (AOP-Vertrag 1993), der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum 31. Dezember 2003 gekündigt und durch den bis zum 31. März 2005 geltenden AOP-Vertrag ersetzt wurde.
Auf eine Folgevereinbarung konnten die Vertragspartner sich insbesondere im Hinblick auf die Vergütung von Sachkosten nicht einigen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 rief daher die Klägerin das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung (den Beklagten) an und beantragte die Festsetzung des dem Schreiben beigefügten so genannten Grundvertrages zu § 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V. Im Hinblick auf die Sachkosten begehrte die Klägerin eine Vergütung “nach dem jeweiligen Einstandspreis„; auch vom Krankenhaus verabreichte oder abgegebene Arzneimittel seien der Krankenkasse, orientiert an den Preisen der “Lauer-Taxe„, für jeden Einzelfall in Rechnung zu stellen. Auch ambulant operierende Vertragsärzte hätten die Möglichkeit, sämtliche benötigten Sachmittel, entweder als Sprechstundenbedarf oder im Wege der vertragsärztlichen Einzelverordnung, zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen. Der für die Krankenhäuser bislang geltende pauschale Aufschlag auf die Gesamthonorarsumme sei demgegenüber defizitär. § 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V fordere ausdrücklich einheitliche Vergütungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser.
Im Laufe der Einigungsverhandlungen legte die Klägerin geänderte Entwürfe vom 3. und 16. März 2005 vor. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005, 24. Februar 2005, 8. und 17. März 2005 legten die Spitzenverbände der Krankenkassen ihrerseits Vertragsentwürfe vor. Unterschiedliche Vorschläge gab es insbesondere zur Höhe des pauschalen Zuschlags auf die Honorarsumme (später § 9 Abs. ...