Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 5.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 150.477,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - des Landes Baden-Württemberg - BW - über die Festsetzung des Investitionskostensatzes für den Betrieb eines Pflegeheimes ab 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010.
Die Klägerin ist eine seit dem 9. Juni 2005 im Handelsregister Berlin eingetragene Gesellschaft, die die Einrichtung zur vollstationären Pflege “K... D... F..., H... I...„ in ... F... betreibt. Die Pflegeeinrichtung ist nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - zugelassenen und nicht nach Landesrecht gefördert worden. Die Klägerin betreibt diese Einrichtung seit 2004, zunächst unter dem Namen h... c... GmbH, in einem aufgrund Pachtvertrag vom 25. März 2003 gepachteten Objekt für 105 vollstationäre Dauerpflegeplätze und sechs Plätze für Kurzzeitpflege.
Die Klägerin schloss am 12. Juli 2004 mit dem Landeswohlfahrtsverband Baden (Leistungsträger) eine Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 2, Abs. 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - über die Vergütung der gesondert berechenbaren Aufwendungen für Investitionskosten im Sinne des §§ 82 Abs. 4 SGB XI in Höhe der von 15,00 €/Tag. Die Vereinbarung galt ab 1. September 2004. Als frühester Kündigungstermin wurde der 31. August 2005 vereinbart. Das in dem Vordruck des Vereinbarungstextes vorgesehene Feld “Entgeltvereinbarung ist befristet bis:„ ist gestrichen.
Unter dem 06. August 2009 forderte die Klägerin den Beklagten zu Verhandlungen über Pflegesätze und die Vergütung der Investitionskosten auf und reichte eine Kalkulation zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über Investitionskosten für die Laufzeit ab 01. November 2009 ein, mit der ein Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen in Höhe von 18,38 € angegeben wurde. Daneben wurde eine Aufstellung des Anlagevermögens per 30. Juni 2009 eingereicht sowie eine Mitteilung der Änderung der Entgelte für eine “Aufschaltung POL/FW der Firma B... und einen Mietvertrag für ein Kopiergerät der Firma R... vom 30. Juli 2008.
Nachdem keine Einigung über eine Vergütung der Investitionskosten erzielt worden war, beantragte die Klägerin unter dem 30. September 2009 bei der Schiedsstelle die Festsetzung der Vergütung der gesondert berechenbaren Investitionskosten gem. § 75 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 18,38 € täglich für die Zeit ab 01. Oktober 2009.
Für die Einrichtung bestehe eine Vergütungsvereinbarung über Investitionskosten für eine Laufzeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005, die sich gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII in der Nachwirkung befinde. Der Beklagte sei zu Verhandlungen der Investitionskostenvergütung unter Vorlage einer neuen Kalkulation aufgefordert worden. Der Beklagte habe trotz nachgewiesener Unterfinanzierung der Investitionskosten keinen Anlass gesehen, über Details der Kalkulation zu sprechen und habe eine Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen abgelehnt. Die geltend gemachten Investitionskosten seien betriebsnotwendig und angemessen. Sie würden für Leistungen geltend gemacht, die den Grundsätzen der § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII entsprächen. Der Beklagte habe dies nicht substantiiert bestritten. Vergleichskriterien, um einen externen Vergleich vornehmen zu können, seien nicht benannt worden. Einer Einrichtung sei nicht zumutbar, unterhalb Ihrer Gestehungskosten Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Die beantragten Investitionskostensätze seien auch wirtschaftlich. Ein externer Vergleich sei hinsichtlich der Gestehungskosten nicht durchzuführen. Diese seien allein auf Plausibilität zu prüfen. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - dem externen Vergleich nicht mehr eine derart verbindliche Wirkung zu wie früher angenommen.
Die Klägerin hat bei der Schiedsstelle beantragt,
den Investitionskostensatz ab 01. Oktober 2009 auf 18,38 € je Berechnungstag festzusetzen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte hat vor der Schiedsstelle beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und den Investitionskostensatz in der bisherigen Höhe auf 15,00 € festzusetzen.
Mit Schiedsspruch vom 18. Januar 2010 hat die Schiedsstelle den Investitionskostensatz für die von der Klägerin betriebene Einrichtung “K... D... F... H... I...„ für die Zeit ab 1. Oktober 2009 in der bisherigen Höhe auf 15,00 € je Berechnungstag/Platz festgesetzt.
Zur Begründung hat die Schiedsstelle im Wesentlichen ausgeführt, die am 12. Juli 2004 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung sei von der Klägerin aufgekündigt und es sei zur Neuverhandlung aufgefordert worden. Die Schiedsstelle habe zu entscheiden gehabt, ob bei einer Neufestsetzung für den Investitionsbedarf der damals geeinte Betrag von 15,00 ...