Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Haushaltsenergiekosten. Bestandteil der Regelleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn Leistungsempfänger einen höheren Bedarf für Haushaltsstrom nachweisen, als er dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil entspricht, können sie diesen nicht als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2007 monatlich weitere 33,18 EUR für ihre Aufwendungen für Elektrizität zusätzlich zu den ihnen bereits gewährten Leistungen der Unterkunft und Heizung.

Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des 1999 geborenen Klägers zu 3. Sie bezogen seit dem 1. Januar 2005 gemeinsam von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, dabei wurden ihnen auch Leistungen der Unterkunft und Heizung gewährt. Zuletzt bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zum 30. April 2007. Am 1. März 2007 zogen die Kläger nach Berlin um, da der Kläger zu 2. dort am 12. März 2007 eine Erwerbstätigkeit aufnahm.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2007, bei der Beklagten am folgenden Tag eingegangen, teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten mit, dass in der Regelleistung von 345,- EUR lediglich Stromkosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten seien. Bezogen auf ihre “angebliche„ Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. ergebe dies einen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 49,82 EUR. Ihre tatsächlichen Aufwendungen betrügen jedoch 83,- EUR. Sie beantrage daher, ihnen die Differenz von 33,18 EUR monatlich zusätzlich zu gewähren. Gleichzeitig beantrage sie aus dem gleichen Grunde die Nachzahlung der bislang nicht gewährten und daher falsch berechneten Unterkunftskosten in Höhe von 796,32 EUR für das Jahr 2005 und 2006.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem “Antrag vom 21.01.2007 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Begleichung des Eigenanteils bei zahnärztlicher Behandlung in Höhe von 796,32 EUR„ nicht entsprochen werden könne. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens (Gesundheitspflege, Verkehr, Telefon/Fax) sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die mit der Regelleistung beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Gewährung von Alg II gebiete, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Regelbedarf grundsätzlich nach Regelsätzen zu bemessen seien. Damit scheiden einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs bei laufenden Alg II - Beziehern aus. Der Antrag sei daher abzulehnen, weitere Beträge seien nicht an die Kläger auszuzahlen.

Am 29. Januar 2007 erhob die Klägerin zu 1. hiergegen Widerspruch. Die Beklagte verkenne die Rechtslage, habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und missachte die einschlägige Rechtsprechung des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 29. Dezember 2006, Az.: S 58 AS 518/05).

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet, soweit er sich gegen den Bescheid vom 22. Januar 2007 richtete, und als unzulässig zurück, soweit er sich gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2006 und die davor ergangenen Leistungsbescheide richtete. Die Kläger begehrten die Erhöhung der bewilligten Unterkunftsleistungen und begründeten dies mit der monatlichen Abschlagszahlung für Haushaltsenergie in Höhe von 83,- EUR. Die Kosten der Haushaltsenergie, das heißt die Kosten der Warmwasseraufbereitung als auch die Kosten des sonstigen Verbrauchsstroms seien bereits als Pauschale in der Regelleistung bzw. im Sozialgeld enthalten. Sofern diese Kostenart auch in den Mietnebenkosten enthalten sei, seien die Mietnebenkosten um die entsprechende Pauschale zu vermindern. Zusätzlich könnten die Kosten der Haushaltsenergie und damit auch die Kosten für den monatlich zu entrichtenden Stromabschlag nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Kosten für Haushaltsenergie bereits durch die Regelleistung abgedeckt seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn etwa mit einer elektrisch betriebenen Nachtspeicherheizung geheizt werde. Sofern die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch auch gegen die Höhe der Unterkunftskosten für zurückliegende Bewilligungsabschnitte wende, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Diese Bescheide seien bereits unanfechtbar.

Am 4. März 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie erweitert und vert...

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