Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens G. erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr -
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens G ist u. a. , dass die beim Schwerbehinderten bestehenden Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 50 zu bewerten sind.
2. Soweit bestimmte Anfallsleiden sowie bestimmte Störungen der Orientierungsfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen können, ist nach § 2 VersMedV erforderlich, dass sie entweder einen GdB von wenigstens 70 bedingen oder einen GdB von 50 oder 60 zur Folge haben und daneben erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion bestehen. Letzteres ist erst bei hochgradiger Schwerhörigkeit beiderseits oder bei einer geistigen Behinderung zu bejahen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren noch die Zuerkennung des Merkzeichens “G„ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Die 1948 geborene Klägerin ist seit April 1998 arbeitsuchend und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch.
Die Klägerin beantragte am 7. Juni 2004 die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen wegen eines Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms sowie wegen Knorpelschäden der Kniegelenke unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass sie wegen der Beschwerden in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sei.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 stellte der Beklagte wegen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Nervenwurzelreizerscheinungen sowie Bandscheibenvorwölbung L 4 - S 1 einen GdB von insgesamt 20 fest; die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens “G„ seien indes nicht erfüllt. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie unter Dornwarzen an den Fußsohlen leide, die bereits mehrfach operiert worden seien, wodurch sich insbesondere die Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich verschlimmern würden. Wegen des Selbstmordes ihres ältesten Sohnes im Jahre 1995 sei sie in neurologischer Behandlung. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte des Facharztes für Chirurgie Dr. Z vom 25. März 2005, des Nervenarztes Medizinalrat Dr. K vom 18. April 2005 und eine gutachterliche Stellungnahme des Praktischen Arztes und Diplompsychologen B vom 9. Mai 2005 ein. Letzterer stellte neben der bestehenden orthopädischen Behinderung (Einzel-GdB 20) ein seelisches Leiden (Einzel-GdB 30) fest, weshalb ein Gesamt-GdB von 40 anzuerkennen sei. Daraufhin stellte der Beklagte mit Abänderungsbescheid vom 17. Mai 2005 fest, dass der Gesamt-GdB 40 betrage und die Funktionsbeeinträchtigung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (“d. E.„) geführt habe, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 im Übrigen zurück.
Die Klägerin hat am 15. September 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 begehrt hat. Mit am 22. September 2005 bei dem Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin zudem die Feststellung des Bestehens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen “G„ geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt und sodann auf Anregung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch bzw. des Facharztes für Physiotherapie Dr. Sch in ihren versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 4. Juli 2006 bzw. vom 15. August 2006 eine nervenärztliche Begutachtung der Klägerin durchführen lassen. Die von dem Beklagten im Einverständnis der Klägerin beauftragte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G ist in ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2006 zu der Feststellung gelangt, dass unverändert von einem Gesamt-GdB von 40 auszugehen sei; neben dem Merkzeichen “d. E.„ seien weitere Merkzeichen nicht zuzuerkennen. Das Sozialgericht hat ferner auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. September 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 ist der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass die bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates mit einem Einzel-GdB von maximal 20 und das bestehende depressive Syndrom ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien. Ein Gesamt-GdB von 40 sei angemessen. Eine erhebliche Beeinträchtigu...