Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Schönheitsreparaturen. Kosten der Unterkunft. Abwälzung der Schönheitsreparaturen. Mietvertrag. Selbsthilfe. Einrede der Verjährung. Treu und Glauben. Renovierungsbedarf. Auslegung eines Verwaltungsaktes. Versagung
Leitsatz (amtlich)
Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Normenkette
SGB XII § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 29 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2, §§ 195, 199 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 202, 242; SGB I § 66
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Juli 2008 in Höhe von 3.545,11 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) unter Übernahme der Kosten für die Endrenovierung seiner ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545,11 Euro.
Der geborene, also jetzt Jahre alte Kläger leidet an einer chronischen psychischen Erkrankung. Am 20. Juli 2005 stellte die damalige Landesversicherungsanstalt Berlin (heute Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) fest, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der GruSi. Er steht unter Betreuung seines Prozessbevollmächtigten für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung, Vertretung vor Behörden und Gerichten, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der die Aufgabenkreise betreffenden Post. Der Kläger lebte in der Zeit ab dem 1. März 2008 mit seiner damaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einer Zweizimmer-Wohnung von 69,87 m² in der O in B. Mietvertragsparteien waren der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin, Frau F. Für die Wohnung war eine Kaution in Höhe von 1.089,00 Euro zu stellen, von der der Beklagte die Hälfte, also 544,50 Euro, für den Kläger übernahm. Der Mietvertrag enthielt in § 2 Abs. 7 die Regelung, dass der Mieter nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen habe, weil die Miete diese Leistungen nicht decke. Die Wohnung war bei Einzug vollständig renoviert laut der unwidersprochen gebliebenen Angabe der Mitarbeiterin des Vermieters, Frau F gegenüber dem Sozialgericht am 22. Mai 2012.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 wurden dem Kläger Leistungen der GruSi für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 bewilligt.
Am 12. Januar 2009 teilte der Betreuer des Klägers mit, dass die Lebensgefährtin Anfang Januar 2009 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, korrigierte dies mit Schreiben vom 3. Februar 2009 jedoch dahingehend, dass die Lebensgefährtin mit dem Kind bereits Ende November 2008 ausgezogen sei. Mit Änderungsbescheid vom 6. April 2009 wurde der Bescheid vom 17. Dezember 2008 für die Zeit ab April 2009 geändert wegen der Übernahme der höheren Mietkosten nach Auszug der Lebensgefährtin des Klägers und des gemeinsamen Kindes. Die Miete wurde in vollem Umfang von 532,50 Euro monatlich (477,00 Euro Mietkosten einschließlich Nebenkosten und 55,50 Euro Heizkosten) als Bedarf des Klägers berücksichtigt. Weiter wurde als Bedarf der Regelbedarf von 351,00 Euro abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 6,63 Euro und der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 143,64 Euro berücksichtigt, was einen Leistungsbetrag von insgesamt 1.020,51 Euro ergab.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte der Betreuer mit, dass dem Kläger ein Wohnungsangebot für eine Einzimmer-Wohnung im S in B vorliege und beantragte Kostenübernahme sowie gleichzeitig die Kostenübernahme für die Endrenovierung, den Umzug und die Entrümpelung der alten Wohnung.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 forderte der Beklagte von dem Betreuer eine Begründung an, warum der Kläger die Wohnung nicht selbst renoviere und aus welchen Gründen eine Entrümpelung erfolgen müsse. Außerdem erbat er drei Kostenvoranschläge bezüglich der Wohnungsrenovierung und drei Kostenvoranschläge bezüglich der Entrümpelung.
Der Kläger mietete die Wohnung im S zum 1. August 2009, der Vermieter ist d...