Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Nach § 211 S. 1 Nr. 1 SGB 6 ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Rentenversicherung zuständig. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge die Einzugsstelle zuständig.
2. Lässt sich bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Ausbildungsdienstes einem Rechtsanwalt zugeteilt ist, die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen, und erhält er während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung, so ist diese gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 Nr. 4 SGB 6 i. V. m. § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz rentenversicherungsfrei (BSG Urteil vom 31. 3. 2015, B 12 R 1713 R).
3. Zahlungen des Rechtsanwalts sind freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht. Infolgedessen kann nicht von einer vom Ausbildungsverhältnis losgelösten Nebentätigkeit ausgegangen werden.
Normenkette
SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 4, § 26 Abs. 2, 3 S. 4; Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) § 12 Abs. 3
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung, welche die Beigeladene zu 1) für ihn während seines juristischen Vorbereitungsdienstes abgeführt hat.
Der Kläger war und ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2012 in Berlin den juristischen Vorbereitungsdienst. Im Rahmen der Pflichtstation Rechtsanwalt wurde er vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vom Kammergericht (KG) der Beigeladenen zu 1) zugewiesen. Diese zahlte ihm in den Monaten Mai bis November ein Entgelt in Höhe von 1 370,00 Euro brutto, welches er neben seiner vom KG geleisteten Unterhaltsbeihilfe erhielt. Sie entrichtete für ihn hierfür einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 954,24 Euro.
Der Kläger stellte am 25. Juli 2012 bei der Beklagten als Einzugsstelle einen Antrag auf Erstattung dieser Rentenversicherungsbeiträge. Zur Begründung gab er an, die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Beigeladene zu 1) sei zu Unrecht erfolgt, da es sich bei seiner Tätigkeit für diese wie bei sämtlichen anderen Ausbildungsstationen ausschließlich um einen Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt habe. Dieser sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungsfrei. Es handele sich insbesondere nicht um eine weitere Beschäftigung, für die eine Gewährleistungsentscheidung hätte ergehen müssen. Der Anspruch auf Rückerstattung folge aus § 26 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der Betrag sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von 4 % jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2013 den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Frage der Rentenversicherungspflicht von Referendaren mit einem weiteren Arbeitsentgelt in der Station sei maßgebend, ob eine Versorgungsanwartschaft bestehe. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft könne grundsätzlich auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden mit der Folge, dass auch diese Beschäftigungen rentenversicherungsfrei seien. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung der obersten Landesverwaltungsbehörde, aus der hervorgehe, dass sich die geleistete Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung auf die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit erstrecke, liege im Falle des Klägers nicht vor. Es sei daher zu unterscheiden, ob es sich bei dieser Vergütung um eine solche ohne zwingenden Rechtsgrund oder ein Arbeitsentgelt aus einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung handele. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn sei dann anzunehmen, wenn durch die Wahlstation eine zusätzliche Vergütung ohne zwingenden Rechtsgrund gewährt werde. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) sei jedoch nicht ohne zwingenden Rechtsgrund gezahlt worden. Es habe vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Entgelts bestanden. Die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) stelle somit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn dar. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) hier habe damit der Rentenversicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.
Der Kläger erhob am 23. März 2013 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdie...