Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Abgabepflicht. Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges
Orientierungssatz
Zur Abgabepflicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die als Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Steuerberater) neben diesen Personenkreis auch die Öffentlichkeit über Leistungen, Vergütungen und das entsprechende Berufsrecht informiert.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ist die gesetzliche Spitzenorganisation der Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Sitz ist B. Sie nimmt die gesetzlich in § 86 Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorgesehenen Aufgaben nach den näheren Bestimmungen ihrer Satzung war.
Die Klägerin gibt seit einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2006 die Zeitschrift “KammerReport„ heraus, die als Beihefter zur Zeitschrift Deutsches Steuerrecht im C.H.B.-Verlag erscheint. Sie beauftragt unmittelbar die Firma H. I. B. mit dem Korrekturlesen und mit dem Setzen der einzelnen Ausgaben im Rahmen des vorgegebenen Designs.
2006 beauftragte die Klägerin erstmals in 10 Fällen selbstständige Fotografen zur Fertigung von Bildaufnahmen von Veranstaltungen der Klägerin. Diese Fotografien fanden in den Publikationen der Klägerin Verwendung, unter anderem auf der Internetseite der Klägerin und im Jahresbericht. Insgesamt wurde hierfür im Kalenderjahr 2006 ein Entgelt von 3812,00 Euro gezahlt. Auch in den Folgejahren wurden entsprechende Aufträge erteilt.
Am 23. Februar 2007 ging ein Fragebogen bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin sowohl die Frage nach einer laufenden als auch einer gelegentlichen Beauftragung bejahte. Sie hatte hierin das Betreiben von Eigenwerbung angekreuzt. Im Abschnitt “Künstlerische oder publizistische Werke / Leistungen„ war durch Ankreuzen eine Tätigkeit von Bildjournalisten, Bildberichterstattern, Pressefotografen für die Klägerin angegeben. Auf Nachfragen der Beklagten hin äußerte sich die Klägerin unter dem 29. Mai 2007 dahingehend, dass eine erneute Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin nicht beitragspflichtig sei. Sie sei kein Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Sie betreibe keine werbende Tätigkeit und keine Eigenwerbung. Alle Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Bereich Presse und Kommunikation dienten lediglich der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 86 Abs. 2 StBerG. Hiermit sei weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine Mitgliederwerbung verbunden. Der Informationsgehalt der Publikationen stehe eindeutig im Vordergrund. Einmal im Jahr veranstalte die Klägerin den Deutschen Steuerberaterkongress. Auch hier stehe die Fortbildung der Berufsangehörigen im Mittelpunkt.
Dem Schreiben war unter anderem das auf der Webseite der Klägerin veröffentlichte Leitbild der Steuerberaterkammern beigefügt. Hierin heißt es u.a.:
Ihr Ziel ist es, den steuerberatenden Beruf als Freien Beruf und als Organ der Steuerrechtspflege zu fördern, weiterzuentwickeln und in der Öffentlichkeit zu positionieren.
Unter dem 5. Juni 2007 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Dieser Bescheid wurde der Klägerin gemeinsam mit einem unter dem 4. Juni 2007 verfassten Erläuterungsschreiben übersandt. Hierin führte die Beklagte aus, dass ein Unternehmen nicht auf Erwerb ausgerichtet sein müsse. Der Abgabepflicht unterlägen auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betrieben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilten. Im Bescheid wurde die Klägerin zudem zur Meldung der Entgelte unter Zurücksendung des dem Bescheid beigefügten Meldebogens aufgefordert.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 5. Juli 2007 Widerspruch ein. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass es am Begriffsmerkmal des Unternehmenszwecks fehle. Sie verwies auf den eingeschränkten Prüfauftrag bezüglich der Einbeziehung von Eigenwerbung in der Entscheidung des BVerfG vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82). Die Klägerin betreibe auch keine Eigenwerbung. Sie könne nicht werbend tätig werden, weil sie keine neuen Mitglieder werben könne. Nur die 21 Steuerberaterkammern seien ausweislich § 85 StBerG ihre Mitglieder. Mit ihren Aufgaben nach § 86 Abs. 2 StBerG sei Werbung schlichtweg unvereinbar.
Unter dem 15. August 2007 erließ die Beklagte einen Schätzungsbescheid, mit dem sie für 2006 Entgelte von 86000,00 schätzte.
Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch ein und teilte die tatsächliche Höhe der Entgelte im Jahr 2006 auf einem entsprechenden Meldebogen mit. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 korrigierte die Beklagte...