Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG. nicht nur gelegentliche Auftragserteilung. Abstellen auf den vom Erfassungsbescheid erfassten Zeitraum bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich"
Leitsatz (amtlich)
1. Hat die Beklagte in dem Erfassungsbescheid die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG nicht auf einen bestimmten Geltungszeitraum ausdrücklich oder konkludent beschränkt, regelt der Erfassungsbescheid die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG auch ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erfassungsbescheides gemäß § 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X.
2. Wann das in § 24 Abs 1 S 2 KSVG genannte Merkmal "nicht nur gelegentlich" erfüllt ist, wird im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 S 1 Nrn 1-9 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt. Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden. Dies kann zB bei einer ständigen Geschäftsbeziehung der Fall sein oder einer langfristigen, kontinuierlichen Zusammenarbeit.
3. Bei der Vergabe verschiedener Einzelaufträge - wie hier - muss auch wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfassungsbescheides wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutreffen. Folglich ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" auf den vom Erfassungsbescheid erfassten Zeitraum abzustellen, wenn es um die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens gemäß § 24 Abs 1 S 2 KSVG dem Grunde nach geht.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 517,38 € festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Die Klägerin ist eine in das Handelsregister des Amtsgerichts B... unter HRB ... eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A..., deren Gegenstand insbesondere die Planung, Errichtung, der Ein- und Verkauf von Verfahren, Anlagen oder Teilen derselben zur Herstellung medizintechnischer Artikel ist.
Am 26.06.2009 ging ein Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem KSVG bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin die Frage “Wurde für Zwecke Ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeit durch eigene Arbeitnehmer und Auftragnehmer betrieben?„ bejahte. Die Frage “Haben Sie künstlerische bzw. publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke Ihres Unternehmens genutzt (z. B. bei Produktdesign, im Rahmen von Veranstaltungen)?„ verneinte sie.
Für das Jahr 2005 hat die Klägerin folgende Aufträge angegeben:
an der Z ..., Inhaber Y...
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Datum der Rechnung |
Inhalt |
Summe des Entgeltes ohne Umsatzsteuer |
10.08.2005 |
Videoaufnahmen am 04.08.2005 Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 |
400,00 € |
01.09.2005 |
Neugestaltung CD-ROM A… Plan Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 |
1.600,00 € |
06.10.2005 |
Videoaufnahmen am 06.10.2005 Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 |
800,00 € |
03.11.2005 |
Videoschnitt Schulungsvideo - 19 Einzelszenen à ca. 30 Sekunden - Musik und Grafik Angebot Nr. 050822 v. 14.09.2005 |
1.850,00 € |
21.11.2005 |
Videoschnitt Messevideo - Länge ca. 4 Minuten - Musik und Grafik Angebot Nr. 050822 v. 14.09.2005 |
0,00 € |
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Videoschnitt Infusionsanlage - Länge ca. 6 Minuten - Musik und Grafik Angebot Nr. 051024 v. 24.10.2005 |
1.600,00 € |
an X... e. K..., W...:
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Datum der Rechnung |
Inhalt |
Summe des Entgeltes ohne Umsatzsteuer |
22.10.2005 |
Erstellung des Layouts und Konzepts für die neue Webseite www.a...-plan.de |
666,67 € |
30.04.2006 |
Erstellung und Implementierung des Bildmaterials und des Inhalts für die neue Webseite |
666,67 € |
18.07.2006 |
Erstellung und Implementierung des Bildmaterials und des Inhalts für die neue Webseite Abschlussarbeiten und Onlinestellung, Workshop über die Benutzung der Bearbeitung der Webseiten |
666,67 € |
07.10.2006 |
Erstellung einer Bildlaufleiste auf Basis der Flashtechnologie |
90,00 € |
Am 29.09.2008 beauftragte die Klägerin die V... GbR mit dem Relaunch ihrer Webseite, E...