Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. beitragspflichtige Einnahmen. einkommensloser Ehegatte. Abzug. pauschalierter Unterhaltsbedarf. Kind. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Satzungsbestimmung einer Krankenkasse ist rechtmäßig, wenn für freiwillig Versicherte, deren Lebensunterhalt durch Einnahmen und Geldmittel des nicht getrenntlebenden Ehegatten ganz oder überwiegend bestimmt wird, als beitragspflichtige Einnahmen die Einnahmen und Geldmittel des Ehegatten zur Hälfte angesetzt werden. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Ehegatte nicht Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

2. Es ist sachgerecht und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG, wenn die Satzung den Abzug eines pauschalierten Unterhaltsbedarfs für ein unterhaltsberechtigtes Kind nur dann vorsieht, wenn für das betreffende Kind keine Familienversicherung besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.1993; Aktenzeichen 12 RK 92/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666198

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