nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 12.04.2002; Aktenzeichen S 48 VG 92/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18. März 2000 keinen rechtswidri- gen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz dar- stellt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Sozialgerichts vorbehal- ten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung, ob ein Ereignis vom 18. März 2000 einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff darstellt.

Der 1938 geborene Kläger zeigte am 18. März 2000 frühmorgens einer Funkstreife an, um 4.00 Uhr von einem ihm unbekannt gebliebenen Täter mehrmals in das Gesicht geschlagen worden zu sein. Der Täter habe sich mit einer anderen Person am Imbiss auf dem Marktplatz Kplatz (ca. 60m vom Tatort entfernt) Würstchen gekauft, um diese an seinen Hund zu verfüttern. Als er dies untersagt habe, habe eine der beiden Personen mit beiden Fäusten auf ihn eingeschlagen. Weiter ist in der Anzeige vermerkt, dass der Kläger, dessen rechte Gesichtshälfte und Augenbraue als stark geschwollen beschrieben werden, nicht habe angeben können, ob beide Personen auf ihn eingeschlagen hätten. Der bzw. die Täter hätten sich anschließend in unbekannter Richtung entfernt. Der Kläger habe bei der Anzeigenaufnahme unter Einfluss alkoholischer Getränke gestanden. Nachdem er sich vom Ort der Anzeige entfernt habe, habe er den eingesetzten Beamten zugerufen, seine Brille, die während der körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gefallen sei, noch nicht wiedergefunden zu haben. Eine anschließende Absuche sei ergebnislos verlaufen.

Zugleich erstattete der Kläger Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung. Er habe, als er Opfer der Körperverletzung geworden sei, laut um Hilfe gerufen. Dennoch seien ihm die Arbeiter, die Marktstände aufgebaut hätten, nicht zu Hilfe gekommen, obwohl sie die Körperverletzung hätten sehen müssen. Die daraufhin vor Ort vernommenen Arbeiter gaben an, weder die Hilferufe noch die Körperverletzung bemerkt zu haben.

Im Bericht der vom Kläger um 5.50Uhr aufgesuchten Erste-Hilfe-Abteilung des Universitätsklinikums B F ist als Aufnahmestatus Restalkohol vermerkt. Die Diagnose lautete: dislozierte Orbitabodenfraktur.

Bei seiner Vernehmung als Zeuge zu dem Tatvorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gab der Kläger am 23. März 2000 an, bei dem Schlag sei seine Brille abgefallen. Eine unbekannte Person habe ihm die Brille sowie sein Handy übergeben. Er sei zur Tatzeit nüchtern gewesen, da er seit dem Einsatz eines Herzkatheters im Dezember 1999 keinen Alkohol mehr trinke. Nach Beendigung der Zeugenvernehmung äußerte der Kläger einem Aktenvermerk vom 24. März 2000 zufolge, der Täter, von dem er den Schlag ins Gesicht erhalten habe, sei anschließend in das dort befindliche Lokal geflüchtet. Im polizeilichen Abschlussbericht vom 19. April 2000 ist angegeben, Ermittlungen hätten ergeben, dass das vom Kläger angegebene Lokal zum Tatzeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei.

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt wegen Körperverletzung mit Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2000 erstattete der Kläger am 18. August 2000 zwei Anzeigen wegen Strafvereitelung im Amt. Mit der einen machte er geltend, zur Tatzeit seien zwei Funkstreifenbesatzungen seinem Hinweis auf den Aufenthalt eines der beiden Täter nicht nachgekommen. Dabei schilderte er dem Vernehmungsprotokoll zufolge den Vorgang dahingehend, dass er in Höhe des dort befindlichen Lokals von zwei Männern überholt worden sei. Diese seien stehengeblieben und hätten den Hund gefüttert. Als er sich dies höflich verbeten habe, habe er plötzlich einen Schlag in das Gesicht erhalten und sei gestürzt. Als er sich gebückt habe, um seine abgefallene Brille zu suchen, habe ihm der kleinere der Täter seine Brille und sein Handy gegeben und sich in Richtung O Weg entfernt. Zunächst sei auf seinen Notruf über Handy eine Zivilstreife eingetroffen, die die Verfolgung des kleineren der Täter aufgenommen habe. Als anschließend eine Funkstreife und die Feuerwehr sich am Tatort befunden hätten, sei der größere der Täter nur mit einem Hemd bekleidet aus der nahegelegenen Kneipe gekommen und dorthin auch wieder zurückgekehrt. Seinem Hinweis, dass sich der Täter im Lokal befinde, seien die Polizisten nicht nachgegangen. Im Zuge der Ermittlungen wurden die Aufzeichnungen des Notrufs und die Einsatzdokumentation des Streifendienstes zur Akte genommen, aus der sich ein Einsatz von 4.10 bis 4.30 Uhr am Kplatz mit einer Absuche nach flüchtigen Tätern ohne Erfolg ergab.

Mit der weiteren Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt vom 18. August 2000 machte der Kläger geltend, anlässlich der Aufnahme seiner Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung habe ein sich im Zimmer befindender Polizeibeamter verhindert, dass er zugleich die Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt erstatte.

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